Ausgleich von Unterdeckungen bei rückwirkendem Satzungserlass und Zitiergebot in Schleswig-Holstein
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein (OVG Schleswig) hat einen Normenkontrollantrag gegen die 3. Änderungssatzung der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck zurückgewiesen und Hinweise zum fristgerechten Ausgleich von Unterdeckungen bei rückwirkendem Satzungserlass sowie zur Reichweite des in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG S-H enthaltenen Zitiergebotes gegeben (Urteil vom 12.06.2020 (Az.: 2 KN 2/18).
Ausgleich von Über- bzw. Unterdeckungen nach § 6 KAG SH
Die Hansestadt Lübeck hatte mit der 2017 erlassenen streitgegenständlichen Satzung die Gebührenmaßstäbe zur Bemessung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in den Jahren 2015 und 2016 rückwirkend neu gefasst. In der Kalkulation der Gebührensätze berücksichtigte die Hansestadt Lübeck eine im Jahr 2013 festgestellte Unterdeckung aus der Kalkulationsperiode 2010 bis 2012. Der Antragsteller rügte im Verfahren, dass die von § 6 Abs. 3 Satz 9 KAG SH vorgegebene Drei-Jahres-Frist bei Satzungserlass verstrichen sei und der Ausgleich von Unterdeckungen somit nicht mehr zu Lasten des Gebührenhaushalts gehen dürfe.
Das OVG Schleswig folgte dieser Argumentation nicht. In seinem Urteil erinnerte der Senat daran, dass die Drei-Jahres-Frist des § 6 Abs. 3 Satz 9 KAG SH gewahrt sei, wenn der Ausgleich „im Rechtssinne“ bewirkt werde. Ein Ausgleich im Rechtssinne erfordere eine kalkulatorische Berücksichtigung der festgestellten Unterdeckung in den Gebührensätzen und ein (ggf. rückwirkendes) Inkrafttreten einer Satzung, die den Ausgleich vollständig innerhalb des dreijährigen Ausgleichszeitraumes regelt. Ein tatsächlicher, „wirtschaftlich-faktischer“ Unterdeckungsausgleich innerhalb dieses Zeitraums ist dem OVG Schleswig zufolge dagegen nicht erforderlich. Grenze des zulässigen Ausgleichs von Unterdeckungen bei rückwirkendem Satzungserlass ist gleichwohl das kommunalabgabenrechtliche Schlechterstellungsverbot (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG S-H), dem im vorliegenden Fall allerdings genügt wurde.
Zitiergebot nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG SH
Für die Rechtmäßigkeit kommunaler Satzungen ist in Schleswig-Holstein die Einhaltung des Zitiergebotes (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG SH) von maßgeblicher Bedeutung. Hierüber hatten wir bereits in unserem Abfall-Newsletter vom 03.09.2019 berichtet.
Das OVG Schleswig hat die Vorgaben des landesrechtlichen Zitiergebotes in dem vorliegenden Verfahren nochmals konkretisiert. Der Antragsteller war der Auffassung, die streitgegenständliche Satzung verstoße gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG SH, da in der Präambel – trotz Rückwirkung der Satzung – ein Verweis auf § 2 Abs. 2 KAG SH (Vorschrift zur Zulässigkeit des rückwirkenden Satzungserlasses) fehle und § 6 KAG SH nicht absatzgenau zitiert sei.
Das OVG Schleswig verwarf das Vorbringen des Antragstellers mit der Begründung, dass das landesrechtliche Zitiergebot lediglich die Angabe der Vorschriften verlange, die dem Satzungsgeber spezialgesetzliche Satzungsbefugnisse übertragen. Nicht gefordert sei dagegen die Angabe der Vorschriften, aus denen sich ausschließlich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen – wie bei § 2 Abs. 2 KAG SH – ergeben. Eine absatzgenaue Zitierung von Gesetzesnormen sei nur unter der Voraussetzung erforderlich, dass die jeweilige Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Da die gemeindliche Befugnis zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren aus § 45 StrWG SH resultiert und diese Vorschrift in der streitgegenständlichen Satzung ordnungsgemäß zitiert war, kam es auf die Zitierweise von § 6 KAG SH nicht an.
[GGSC] berät regelmäßig Gemeinden bei der Erstellung von Gebührenkalkulationen sowie bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Straßenreinigungs- und Abfallgebührensatzungen.