Gelbe Tonne? – Satzungs-Check!
Eine Reihe von Kommunen hat sich, z. T. mit „sanftem Druck einer Rahmenvorgabe“ auf eine Umstellung von Gelben Säcken auf Gelbe Tonnen mit den Systembetreibern für die LVP-Fraktion verständigt.
Mit der Einführung ist absehbar, dass es auch zu Auseinandersetzungen zwischen Bürgern und Drittbeauftragten der Systembetreiber über die Fehlbefüllung von Gelben Tonnen kommen wird. Regelmäßig sehen die von den Systemen verwendeten Muster der Abstimmungsvereinbarungen eine Leerung der Gelben Tonnen im Rahmen der Restabfallentsorgung vor, wenn eine Aufforderung zur Nachsortierung missachtet wird. Die Orientierungshilfe gibt den örE ein Wahlrecht, ob sie ggf. eine gebührenpflichtige Entsorgung als Beseitigungsabfall erledigen wollen, womit keine entsprechende Verpflichtung vorgesehen ist.
[GGSC] hat im Rahmen der Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung wiederholt auf diese Problematik hingewiesen und z.T. auch abweichenden Regelungen für ihre Mandanten durchsetzen helfen. Insbesondere stellen wir heraus, dass die zwischenzeitlich ergangene Empfehlung des Beirats bei der Zentralen Stelle vom 10. März 2020, die anstelle des Wahlrechts als Ergänzung der Orientierungshilfe eine Verpflichtung zur gebührenpflichtigen Entsorgung ausspricht, nur eine Empfehlung ist, der nicht gefolgt werden muss und soll.
Soweit allerdings derartige Regelungen in der Abstimmungsvereinbarung verbindlich vereinbart werden (sollen), ist ein Satzungs-Check dringend zu empfehlen. Denn auch die Abfall- wie auch die Gebührensatzung bedürfen entsprechender Anpassungen, um im Streitfall über die erforderliche Rechtsgrundlage zu verfügen, die es erlaubt, entstehende Kosten über Gebühren zu decken.
Sprechen Sie uns ggf. gerne hierauf an.