Newsletter Abfall November 2021

OVG Greifswald: Abfallgebührensatzung des Landkreises Vorpommern-Rügen rechtmäßig

Rechtsanwältin Katrin Jänicke und Rechtsanwalt Dr. Manuel Schwind haben den Landkreis Vorpommern-Rügen erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht Greifswald vertreten. Das Oberverwaltungsgericht hatte über einen Normenkontrollantrag gegen die ab dem 01.01.2016 geltende Abfallgebührensatzung des Landkreises zu entscheiden. Nach umfassender Überprüfung bestätigte der Senat die Abfallgebührensatzung und wies den Normenkontrollantrag mit Urteil vom 26.10.2021 zurück (Az.: 3 K 441/16).

Ausführungen zu Grundgebühr

Sobald uns die Urteilsbegründung vorliegt, werden wir Sie über die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichtes informieren. Die wesentlichen Inhalte der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle aber schon vorab: Das Oberverwaltungsgericht bestätigte einmal mehr, dass Grundgebühren auch für die auf einem Grundstück befindlichen Ferienwohnungen erhoben werden können. Mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz müsse die Grundlage der Gebührenbemessung aber – was in vorliegendem Verfahren der Fall war – hinreichend deutlich aus der Abfallgebührensatzung hervorgehen.

Kosten der Bioabfallverwertung

Auch die Erhebung der weiteren, in der Abfallgebührensatzung des Landkreises enthaltenen Leistungs- und Sondergebühren verstößt dem Oberverwaltungsgericht zufolge nicht gegen geltendes Recht. Das Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern (hier: Abfallwirtschaftsgesetz M-V, Kommunalabgabengesetz M-V) gestatte es dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere, einheitliche Abfallgebühren zu erheben und die Kosten der Bioabfallverwertung über die Erhebung von Gebühren für die Restabfallentsorgung zu decken, da hierdurch Anreize zur Getrennthaltung von Abfällen geschaffen werden. Dass Eigenkompostierern ein Abschlag in Höhe von 10 % auf die Restabfallgebühr gewährt wird, sei ebenso wenig zu beanstanden, da hierdurch ein weiterer Anreiz zur sortenreinen Erfassung und Verwertung von Bioabfall geschaffen werde. Dem Oberverwaltungsgericht zufolge darf bei der Bemessung des Eigenkompostiererabschlages auch das Ziel der umfassenden Abfallverwertung verfolgt werden. Ist der Eigenkompostiererabschlag zu hoch, so entsteht ein Anreiz die Biotonne abzubestellen und auch insoweit die Restabfallentsorgung zu nutzen. Dem darf mit der Bemessung des Eigenkompostiererabschlages entgegen gewirkt werden.

Einrichtungsbegriff

Unbeanstandet ließ das Oberverwaltungsgericht auch die organisatorische Entscheidung des Landkreises Vorpommern-Rügen, infolge der Kreisgebietsreform im Jahr 2011 eine einheitliche öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung für die Altkreise Nordvorpommern und Rügen sowie die Hansestadt Stralsund zu betreiben. Dass der Abschluss neuer Entsorgungsverträge mit Drittbeauftragten zu mitunter deutlichen Gebührensteigerungen führt, sei eine hinzunehmende Folge, soweit den Verträgen ordnungsgemäß durchgeführte Ausschreibungsverfahren vorausgegangen sind. Dass aufgrund der Neuorganisation der öffentlichen Einrichtung infolge der Kreisgebietsreform gesteigerte Anforderungen an die Ermessensausübung im Kreistag zu stellen wären (z.B. Durchführung eines umfassenden Kostenvergleichs zwischen Drittbeauftragung und eigener Aufgabenwahrnehmung) hat das Oberverwaltungsgericht verneint.

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