Erste Praxiserfahrung bei der Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung bei Baumaßnahmen
Am 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft getreten. Bereits jetzt zeichnet sich eine Vielzahl an Anwendungs- und Auslegungsfragen ab, insbesondere bei der Frage, ob die ErsatzbaustoffV überhaupt Anwendung findet. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass vor allem bei Baumaßnahmen und insbesondere bei Wiedereinbau von Bodenmaterialien die Abgrenzung zwischen ErsatzbaustoffV und dem Bodenschutzrecht nicht immer eindeutig ist.
Bodenmaterial als mineralischer Ersatzbaustoff?
Die Anwendbarkeit der ErsatzbaustoffV setzt zunächst voraus, dass es sich bei den betreffenden Materialien um einen mineralischen Ersatzbaustoff und somit um Abfall handelt. Insbesondere bei nicht kontaminiertem Bodenmaterial, welches bei Bauarbeiten ausgehoben und am gleichen Ort für Bauzwecke verwendet wird, ist das fraglich.
Zwischen- oder Umlagerung?
Selbst unter der Prämisse, dass es sich bei dem Bodenmaterial um einen mineralischen Abfall handelt, kann der Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV trotzdem entfallen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ErsatzbaustoffV gelten die Vorschriften der ErsatzbaustoffV unter anderem nicht für die Zwischen- oder Umlagerung mineralische Ersatzbaustoffe im Rahmen der Errichtung baulicher Anlagen. Was allerdings unter einer Zwischen- oder Umlagerung zu verstehen ist, wird aus der ErsatzbaustoffV nicht ersichtlich. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat einen FAQ-Katalog erarbeitet, in dem sie allgemeine Anforderungen der ErsatzbaustoffV erläutert. In dem aktuellen Entwurf der FAQ zur ErsatzbaustoffV, Version 2, gibt die LAGA auch ergänzende Hinweise zum Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 ErsatzbaustoffV. Es handelt sich dabei allerdings lediglich um eine Auslegungshilfe ohne verbindlichen Charakter.
Bodenverbesserungsmaßnahmen
Die Frage ist vor allem dann von Relevanz, wenn im Rahmen des Umlagerungs- und Einbauprozesses Maßnahmen der Bodenverbesserung erfolgen – dem Boden also zum
Beispiel Bindemittel hinzugefügt wird, bevor er wieder eingebaut wird. Mit Schreiben vom 30.05.2023 hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg bereits klargestellt, dass bei Bodenverbesserungen mit Weißfeinkalk die Regelungen der ErsatzbaustoffV dann nicht zu beachten sind, sofern der behandelte Boden innerhalb der Baumaßnahme eingebaut bzw. umgelagert wird.
Ausblick
Fragen rund um die ErsatzbaustoffV werden die Beratungspraxis noch lange beschäftigen. Es bleibt abzuwarten, ob mit der Veröffentlichung weiterer FAQs durch die LAGA
oder konkretisierende Handlungsanweisungen der Landesministerien die bestehenden Rechtsunsicherheiten in der Praxis ausgeräumt werden können.
Am 28.09.2023 veranstaltet [GGSC] das Online-Seminar „Ersatzbaustoffverordnung – neue Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle“.