Newsletter Abfall September 2023

Rechtsprobleme um Einweg-E-Zigaretten

Klein, bunt und gefährlich für Umwelt und Gesundheit – das beschreibt die angesagten Einweg-E-Zigaretten wohl sehr passend. Neben den negativen gesundheitlichen Folgen zeichnen sich Einweg-E-Zigaretten durch ihre schlechte Umweltbilanz aus. Weder die Lithium-Ionen-Batterie für das Erhitzen der Flüssigkeit noch die nikotinhaltige Flüssigkeit lassen sich austauschen, sodass die Einweg-E-Zigaretten eine kurze Lebensdauer haben.

Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Rechtsprobleme der Entsorgung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die Probleme um die Haftung bei entstanden Schäden durch Einweg-E-Zigaretten sowie die Möglichkeit eines Verbots der Produkte geben.

Entsorgung nach ElektroG

Einweg E-Zigaretten enthalten Batterien und sind daher Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG. Es handelt sich um Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen abhängig sind (§ 3 Nr. 1 lit. a ElektroG). Insbesondere stellen die Einweg-E-Zigaretten Kleingeräte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG dar, da keiner der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt. Wenn die Batterie leer oder die nikotinhaltige Flüssigkeit aufgebraucht ist, gelten die Einweg-E-Zigaretten als Altgeräte im Sinne von § 3 Nr. 3 ElektroG und Altgeräte aus privaten Haushalten im Sinne von § 3 Nr. 5 ElektroG.

Nach den Vorgaben des § 10 ElektroG sind Einweg-E-Zigaretten als Elektrogeräte bzw. nach ihrem Gebrauch als Altgeräte vom unsortierten Siedlungsabfall getrennt zu erfassen. Somit müssen sie bei einer Sammelstelle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für Elektroaltgeräte (§ 13 ElektroG), bspw. bei einem kommunalen Wertstoffhof abgegeben werden. Außerdem müssen die Vertreiber i. S. v. § 3 Nr. 11 ElektroG Einweg-E-Zigaretten unter bestimmten Bedingungen zurücknehmen, § 17 ElektroG. Dabei ist die Größe des Betriebs entscheidend: Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm oder Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtfläche von mindestens 800 qm, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, verpflichtet, kleine Altgeräte (= keine Kantenlänge größer als 25 cm) zurücknehmen, auch wenn kein neues Gerät gekauft wird.

Haftungsprobleme bei Schäden durch Einweg-E-Zigarette

Da Einweg-E-Zigaretten Lithium-Ionen-Batterien beinhalten, können sie ursächlich für Brände und ähnliche Schäden sein; insbesondere, wenn die Produkte nicht ordnungsgemäß nach den Anforderungen des ElektroG entsorgt werden.

Dabei kommt vor allem eine Haftung der Person in Betracht, die die Einweg-E-Zigarette verwendet und nicht ordnungsgemäß entsorgt. Diese Haftung richtet sich nach den Vorschriften des Deliktsrechts, §§ 823 ff. BGB und setzt Verschulden im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus.

Potenziell kommt auch der Hersteller der Einweg-E-Zigarette für die Haftung in Betracht: Nach § 19a ElektroG obliegt den Herstellern von Elektrogeräten eine Informationspflicht dahingehend, dass Elektrogeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind. Darüber hinaus hat der Hersteller die Endnutzer u. a. über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte zu informieren. Wenn der Hersteller diese Informationspflichten verletzt, besteht ggf. auch ein Haftungstatbestand seinerseits.

Möglichkeit der Einführung eines Verbots

Das Verbot von Einweg-E-Zigaretten wird bereits – insbesondere aufgrund der Risiken für Gesundheit und Umwelt – von verschiedenen Akteuren gefordert.

Ein möglicher Weg für ein Verbot der Einweg-E-Zigaretten in ihrer jetzigen Produktionsweise ist die sogenannte EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) vom Juli 2023. Danach müssen ab Februar 2027 Gerätebatterien in Produkten vom Endnutzer leicht entfernbar und austauschbar sein, Art. 11 Verordnung (EU) 2023/1542. Damit Einweg-E-Zigaretten diese Bedingungen erfüllen, müsste ihre Produktionsweise verändert werden.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Anpassung der Einweg-E-Zigaretten eintreten wird oder die Einführung der Norm dazu führt, dass diese nicht mehr hergestellt werden.

Co-Autorin: Rechtsanwältin Anna Zimmer

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