Neues vom Wasserstoff aus Abfällen
Mit aktuellen Gesetzentwürfen soll eine Privilegierung von Wasserstoff aus Abfällen zur Verwendung im Verkehr und zur Gebäudeheizung geregelt werden. Die einheitliche Linie muss dafür noch gefunden werden.
Wasserstoff im Straßenverkehr
Die Herstellung von Wasserstoff zur Verwendung im Straßenverkehr ist besonders attraktiv. Dafür können neben den Erlösen aus der Nutzung des Wasserstoffs als Kraftstoff weitere Erlöse durch Anrechnung von grünem Wasserstoff auf die von Kraftstoffhändlern zu erfüllende THG-Quote im Verkehr erzielt werden. Dazu hat das BMUV am 16.08.2023 den Referentenentwurf einer Novelle der 37. BImSchV zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen auf die Treibhausgasquote im Verkehr zur Länder- und Verbändestellungnahme veröffentlicht. Er ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt.
Nach diesem Entwurf soll Wasserstoff aus biogenen Abfällen auf Grund einer entsprechenden Vorgabe im BImSchG als Biokraftstoff auf die THG-Quote angerechnet werden können. Damit ist jedenfalls Wasserstoff erfasst, der stofflich aus biogenen Abfällen stammt. Wasserstoff, der durch Elektrolyse mit Strom aus biogenen Abfällen hergestellt wird, ist dagegen nicht aufgeführt. Ob er als Biokraftstoff im Sinne der Norm eingestuft werden kann, ist zweifelhaft. [GGSC] unterstützt die Bemühungen des VKU und der ZAK um eine Einbeziehung von mit Strom aus biogenen Abfällen hergestelltem Wasserstoff.
Wasserstoff zur Gebäudeheizung
Ob Wasserstoff überhaupt zur Gebäudeheizung genutzt werden sollte, ist bekanntlich umstritten. In der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist zwar die Verwendung von blauem und grünem Wasserstoff als Option zur Einhaltung des Mindestanteils erneuerbarer Energien zur Gebäudeheizung vorgesehen. Wasserstoff aus Abfällen zählt aber nicht dazu.
In dem ebenfalls am 16.08.2023 veröffentlichten und bereits vom Bundeskabinett gebilligten Entwurf eines Wärmeplanungsgesetzes wird dagegen erstmals orangener Wasserstoff definiert als solcher, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird. Er soll grünem Wasserstoff gleichgestellt werden, wenn seine Verwendung nachweislich zu einer THG-Minderung um 70 % gegenüber fossilem Wasserstoff führt. Aus grünem Wasserstoff erzeugte Wärme soll als Wärme aus erneuerbaren Energien eingestuft und auf die Mindestanteile für Wärme aus erneuerbare Energien in Wärmenetzen ab 2030 (30 %) bzw. 2040 (80 %) angerechnet werden. Ob und wie grüner Wasserstoff gesondert vergütet wird, soll dem Markt überlassen bleiben.
Wasserstoff in Gas- und Wasserstoffnetzen
Die Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Wasserstoff in Gas- oder Wasserstoffnetze sind derzeit Gegenstand der Trilogverhandlungen zur Neufassung der Gasbinnenmarktrichtlinie. Eine Einstufung oder Gleichstellung von Wasserstoff aus Abfällen mit erneuerbarem, also grünem Wasserstoff, ist dort nicht vorgesehen. Er könnte nur als kohlenstoffarmer Wasserstoff aus fossilen Quellen eingestuft werden, soweit er aus fossilen Abfällen stammt und eine Treibhausgasminderung von mindestens 70 % erreicht. Wasserstoff aus biogenen Abfällen wird dort insgesamt nicht berücksichtigt. Er fällt durch das Raster.
Fazit
Mit Strom aus biogenen Abfällen hergestellter Wasserstoff wird immer noch schlicht übersehen oder gemeinsam mit Wasserstoff aus Primärbiomasse oder mit Wasserstoff aus fossilen Abfällen als nicht förderwürdig eingestuft. Unter den richtigen Randbedingungen kann auch solcher Wasserstoff aus biogenen Abfällen jedoch einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten, beispielsweise, wenn er lokal erzeugt und für Schwerlastfahrzeuge der Abfallwirtschaft und des ÖPNV vor Ort verwendet wird. Er sollte in der 37. BImSchV ergänzt werden.
Ob und gegebenenfalls welche Rolle Wasserstoff allgemein für eine klimaneutrale Gebäudeheizung spielen kann, dürfte dagegen noch in den Sternen stehen. Insoweit kann man die Gleichbehandlung aller Arten von Wasserstoff aus Abfällen im Entwurf des Wärmeplanungsgesetzes begrüßen. Wichtiger, dringender und sinnvoller wäre diese Gleichstellung bei der THG Quote.
Co-Autorin: Rechtsanwältin Tessa Krabbe