Urteilsgründe zur Entscheidung über die kommunale Verpackungssteuer
Mehr als zwei Monate nach Verkündung des Urteils zur kommunalen Verpackungssteuer am 24.05.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht nun die Urteilsgründe veröffentlicht. Diese waren vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung zum einen für viele Beobachter überraschend erging und zum anderen einige Themen in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden waren, mit Spannung erwartet worden.
Das Gericht kneift
Enttäuschend ist dabei festzustellen, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich zur Vereinbarkeit der kommunalen Verpackungssteuer mit den Regelungen des Einwegkunststofffondsgesetzes positioniert hat. Es hat insoweit das formale Argument vorgebracht, das Gesetz trete in den hier einschlägigen Punkten erst in der Zukunft (zum 01.01.2024) in Kraft. Diese Argumentation ist im Kern aus staatsorganisationsrechtlichen Gründen nachvollziehbar, da sich das Gericht als Teil der Judikative mit der Beantwortung bzw. Beurteilung von Fragen zurückhalten muss, die im Zeitpunkt der Entscheidung (noch) nicht anstehen. Der kommunalen Praxis erweist das Gericht damit allerdings einen Bärendienst, da insoweit eine Rechtsunsicherheit bleibt. Eine formale Lösung wäre für das Gericht gewesen, die Entscheidung erst Anfang des neuen Jahres anzusetzen und damit nach Inkrafttreten der maßgeblichen Regelungen. Aber auch das inhaltliche Argument, dass die streitbefangene Satzung zeitlich nicht begrenzt ist und damit bei gewöhnlichem Verlauf eben auch mit Inkrafttreten des bereits beschlossenen und bekanntgemachten Gesetzes weiter Geltung beanspruchen wird, hätte u.E. das Gericht zu einer Entscheidung in der Sache befugt.
Zum weiteren Vorgehen
Neben der beschriebenen Rechtsunsicherheit bleibt (im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Newsletters) noch offen, ob die unterlegene Restaurantbetreiberin Verfassungsbeschwerde einlegen wird und das BVerfG nach der Kasseler Verpackungssteuer 1998 erneut zum Thema entscheiden könnte. Die Verfahren bleiben allerdings „inter partes“, andere Kommunen sind also frei, grundsätzlich dem Beispiel der Universitätsstadt Tübingen zu folgen. Dabei kann die betreffende Satzung grundsätzlich als Blaupause dienen, allerdings sind zum einen die vom BVerwG monierten Satzungsregelungen zu korrigieren und im Übrigen die jeweiligen Regelungen des KAG-Landesrechts zu beachten, die je nach Landesrecht noch zusätzliche Rechtsrisiken beinhalten können.
Im Kern bleibt es zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Kommunen im Kampf gegen das Littering den Rücken gestärkt hat.
Interessierten örE, kommunalen Betrieben und Behörden übersenden wir die Urteilsgründe gerne auf Anfrage.