Newsletter Abfall September 2023

Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigt Rechtmäßigkeit der Sicherheitsleistung nach dem Verpackungsgesetz

Nachdem das Verwaltungsgericht Stuttgart und das Verwaltungsgericht Mainz das Vorgehen der Landesbehörden in den Parallelverfahren bestätigt hatten, schließt sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Sicherheitsleistung nach dem Verpackungsgesetz an.

Sachverhalt und Verfahrenshistorie

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2023 zwei Klagen der Systeme gegen die Erhebung einer Sicherheitsleistung nach dem Verpackungsgesetz ab. Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz und Landwirtschaft hatte, wie mehrere andere Landesbehörden, Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 VerpackG festgesetzt. Mehrere Systeme gingen gerichtlich gegen diese Bescheide vor und sind vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erfolglos geblieben.

Die Systeme hatten u. a. vorgetragen, die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 4 VerpackG sei verfassungswidrig. Weiterhin wurde von Systemseite argumentiert, das Ministerium habe sein Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt.

Dem trat das Verwaltungsgericht Wiesbaden zutreffend entgegen.

Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts Wiesbaden

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies u. a. den Einwand der Systeme zurück, aufgrund der zwischenzeitlich in das Verpackungsgesetz eingeführten Kontrollinstrumente über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme (z. B. § 18 Abs. 1a und § 20 Abs. 5 VerpackG) sei von einer Festsetzung der Sicherheitsleistung abzusehen.  Nach dem Verwaltungsgericht Wiesbaden schließen die Regelungen nicht aus, „dass es insbesondere unterjährig aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen zu einem Zahlungsausfall eines Systems kommen kann“. Wie die Verwaltungsgerichte in Stuttgart und Mainz, bestätigte auch Wiesbaden die Zulässigkeit der Absicherung des sog. „Worst-Case“-Szenarios hinsichtlich der LVP-Erfassung und Verwertung. Es sei „nicht ausgeschlossen, dass dem Beklagten aufgrund von Pflichtverletzungen der Klägerin Ansprüche in der vom Beklagten angesetzten Höhe für die Ersatzvornahme zur Erfassung und Entsorgung von LVP-Abfällen zuwachsen können.“ Weiterhin bestätigte das Verwaltungsgericht Wiesbaden: „Die festgesetzte Sicherheitsleistung beeinträchtigt in ihrer Gesamthöhe nicht erheblich die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin oder stellt sich gar als existenzgefährdend dar.“

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden führt erfreulicherweise zu größerer Sicherheit der zuständigen Landesbehörden bei der Festsetzung von Sicherheitsleistungen nach dem Verpackungsgesetz.

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