AG stellt VOB im Vertrag – Werklohn unverjährbar?
Das OLG Hamburg hat erneut bestätigt: Wenn der Auftraggeber die Geltung der VOB/B vorgibt, läuft keine Verjährungsfrist, solange der Auftragnehmer nicht schlussabrechnet. Der AN kann dann Zahlung auch noch viele Jahre nach Abnahme verlangen.
Die Ursachen verspäteter Schlussrechnungen
Es kommt immer wieder vor, dass Auftragnehmer lange Zeit keine Schlussrechnung legen, obwohl die Leistungen längst abgenommen sind. Das kann die verschiedensten Gründe haben. Manchmal ist es reine Nachlässigkeit; manchmal aber auch die Sorge des Auftragnehmers, dass er bei exakter Abrechnung überzahlt sein könnte und er Geld zurückzahlen müsste; in anderen Fällen schieben Unternehmer die Abrechnung vor sich hin, weil der Auftraggeber im Streit Gegenforderungen behauptet hat und die Schlussrechnung und die Auseinandersetzung darüber nur mühselig zu werden droht.
Das rechtliche Problem dabei
Wenn sich der Auftragnehmer manchmal nach Jahren zur Schlussabrechnung entscheidet, drängt sich der Verjährungseinwand auf. Hier kommen die Regelungen der VOB/B ins Spiel, ferner die Frage, wer die Geltung der VOB/B vorgegeben hat.
Werklohn verjährt in drei Jahren ab Fälligkeit der Forderung und dem sich anschließenden Jahresende. Die entscheidende Frage ist aber, wann die Forderung "fällig" wurde. Nach den §§ 14, 16 VOB/B tritt Fälligkeit" der Forderung erst mit einer Schlussrechnung ein. Solange diese nicht vorliegt, kann die Verjährungsfrist also nicht zu laufen beginnen.
Wenn dann Jahre später eine Schlussrechnung eintrifft, entsteht für den Auftraggeber oft das Problem, dass seine eigenen Forderungen gegen seine Kunden (Wohnungskäufer, Generalunternehmer) schon verjährt sind und er keine Chance mehr hat, die nachträglich eingetroffene Forderung weiterzuleiten.
Der feine Unterschied: wer die VOB/B stellt, ist an sie gebunden
Mit dieser Konstellation hatte sich nun auch das OLG in einem Urteil vom 20.12.2018 (4 U 80/18) zu befassen, nicht als erstes Gericht in Deutschland. Die praktisch identische Konstellation stellte sich parallel in einem von [GGSC] in Brandenburg aktuell begleiteten Fall. Der Unternehmer reichte erst sechs Jahre nach Abnahme seine Schlussrechnung ein; der Auftraggeber berief sich auf Verjährung.
Das OLG Hamburg entschied so wie schon viele andere Gerichte in Deutschland: Wenn der Auftraggeber den Vertrag und die Geltung der VOB/B vorgibt, dann muss er sich daran auch festhalten lassen, und die VOB/B regelt nun einmal, dass die Verjährungsfrist erst mit Eingang der Schlussrechnung beginne. Den Auftraggeber daran festzuhalten, ist aus Sicht der Gerichte auch deshalb zumutbar, weil die VOB/B ja durchaus einen Ausweg vorsieht: Wenn ein Auftragnehmer keine Schlussrechnung legt, darf der Auftraggeber diese nämlich, nach Fristsetzung, selbst und auf Kosten des Auftragnehmers erstellen (§ 14 Abs. 4 VOB/B). Damit ist dann sichergestellt, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Die Situation kann sich umkehren, wenn der Auftragnehmer die Geltung der VOB/B vorgibt. Dann "stellt" er nämlich Vertragsbedingungen, durch die sich der Verjährungsbeginn aus reiner Willkür (nämlich, weil er einfach nicht abrechnet) um Jahre nach hinten verschieben kann. Für diese umgekehrte Konstellation gibt es Rechtsprechung, wonach der Auftragnehmer sich dann nicht auf die VOB-Regelungen berufen darf. Seine Forderung kann dann verjährt sein.
Praktische Folgerungen
Niemand sollte aus dieser Rechtsprechung die Folgerung ziehen, dass man künftig die VOB/B nicht mehr vereinbaren sollte. Diese enthält nach wie vor sinnvolle Regelungen und sollte zumindest nachrangig in jedem Bauvertrag vorkommen.
Als Auftragnehmer sollte man aber Schlussrechnungen nicht jahrelang liegen lassen. Wenn man selbst "Verwender" der VOB/B ist, kann das dazu führen, dass die verspätet abgerechnete Forderung verjährt ist.
Auch für Auftraggeber gilt, dass man nicht zu lange untätig sein sollte. Wenn ein Auftragnehmer partout nicht abrechnen will, sollte man Nachfristen setzen und die Schlussrechnung dann selbst erstellen. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob diese auf den Cent genau richtig ist; das muss im Ernstfall ohnehin geklärt werden. Im Zweifel reicht eine halbwegs plausible Abrechnung auf der Grundlage des Vertrags-LVs, damit jedenfalls die Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird. Damit vermeidet man das Risiko, Jahre später Restwerklohn zahlen zu müssen, den man dann nicht mehr an die eigenen Kunden weiterleiten kann.