Novellierung der VOB/A – ein Überblick
Die überarbeitete VOB/A wurde am 19.02.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Abschnitt 1 wurde durch das zuständige Ministerium zum 01.03.2019 in Kraft gesetzt. Für die Abschnitte 2 und 3 ist mit einem Inkrafttreten nicht vor Mitte 2019 zu rechnen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen knappen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen:
Änderungen mit Blick auf die Verfahrensarten
§ 3a überlässt dem Auftraggeber ausdrücklich die Wahl zwischen einer öffentlichen und einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 1).
Für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb gelten die bisher auch festgesetzten Schwellenwerte, wobei diese für Bauleistungen zu Wohnzwecken begrenzt bis zum 31.12.2021 für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1 Mio. € ohne Umsatzsteuer besonders hoch festgesetzt sind. Für eine freihändige Vergabe beträgt die Wertgrenze hier 100.000,00 € anstatt 10.000,00 € (Fußnote zu § 3a Abs. 2 und Abs. 3). Bis zu einem Wert von 3.000,00 € ist zudem ein Direktauftrag zulässig. Im Gegensatz zu einer freihändigen Vergabe, bei der zumindest ein vereinfachtes Vergabeverfahren durchzuführen ist, wird bei einem Direktauftrag nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 die Bauleistung ausdrücklich ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft. Bei einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb beträgt die Mindestzahl der einzuladenden Bewerber nicht weniger als 5 (§ 3b Abs. 2).
Eignungsprüfung
Im Gegensatz zur Eignungsprüfung oberhalb der EU-Schwellenwerte bleibt das Kriterium der Zuverlässigkeit weiterhin integraler Bestandteil der Eignungsprüfung der VOB/A im Unterschwellenbereich. Selbstreinigungsmaßnahmen müssen gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 bei der Eignungsprüfung nun ausdrücklich berücksichtigt werden. Referenzen können nun für die letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahre und nicht mehr nur für die letzten drei Geschäftsjahre vorgelegt werden (§ 6a Abs. 2 Nr. 2). Bei einem Auftragswert von bis zu 10.000,00 € kann der Auftraggeber zukünftig auf die in § 6a Abs. 2 genannten Eignungsnachweise hinsichtlich der Fachkunde und Leistungsfähigkeit verzichten, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist.
Zwingend ist dieser Verzicht, wenn der Vergabestelle bestimmte Nachweise über die Eignung eines Unternehmens bereits vorliegen (§ 6b Abs. 3). Weiterhin können zukünftig Eignungsnachweise zunächst durch Eigenerklärungen erbracht werden und dann entsprechende Nachweise nur von den Bietern bzw. Bewerbern gefordert werden, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden (§ 6b Abs. 2).
Mehrere Hauptangebote zulässig
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 sind grundsätzlich die Abgabe mehrerer Hauptangebote durch einen Bieter nunmehr zulässig, soweit die Vergabestelle dies nicht ausdrücklich ausschließt. Dabei muss jedes dieser Hauptangebote aus sich selbst heraus wertbar sein und damit alle erforderlichen Angaben und Vergabeunterlagen enthalten (§ 13 Abs. 3 Satz 2).
Kommunikation mit der Vergabestelle
Zum Schutz vertraulicher Informationen ist die Vergabestelle nunmehr berechtigt, den Zugriff auf die Vergabeunterlagen von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig zu machen (§ 11 Abs. 7). Ebenso wie Angebote und Teilnahme in Textform mithilfe elektronischer Mittel übergeben werden können, ist es zukünftig ausreichend, wenn die Vergabestelle die Submissionsniederschrift über die Öffnung der Angebote in Textform anfertigt (§§ 11 Abs. 4 und 14 Abs. 3 Nr. 3).
Entscheidend ist zukünftig nicht mehr, wann ein Angebot der Vergabestelle vorgelegen hat, sondern wann dieses eingegangen ist (§ 14 Abs. 4 und 5, § 14a Abs. 5). Gemäß § 11 Abs. 1 hat der Auftraggeber ein Wahlrecht, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Er kann also frei zwischen der elektronischen und der schriftlichen Kommunikation bzw. Überlassung von Teilnahmeanträgen und Angeboten wählen (§ 11 Abs. 1 Satz 1).
Nachfordern von Unterlagen
Der Grundsatz des Nachforderns von Unterlagen bleibt weiterhin bestehen, der Auftraggeber kann zukünftig in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen oder Preisangaben nachfordern wird (§ 16a Abs. 3). Soweit die Vergabestelle von dieser Möglichkeit nur mit Blick auf bestimmte Unterlagen Gebrauch macht, handelt es sich dabei um eine begründungs- und dokumentationspflichtige Ermessensentscheidung. Neu geregelt wurde in § 16a Abs. 1 auch die Vorgaben für den Fall fehlender Preisangaben. Die Vorschrift wurde erweitert, da sie nunmehr auch Anwendung findet, wenn Preisangaben bei mehr als einer unwesentlichen Preisposition fehlt, erhält Vorgaben für eine Vergleichsrechnung und gibt der Vergabestelle die Möglichkeit für den Fall, dass das Gebot für den Zuschlag in Betracht kommt, den Bieter aufzufordern, die fehlende Preisposition zu ergänzen.
Wertungsphase
Nunmehr ist es möglich, zunächst das Angebot und erst anschließend die Eignung eines Bieters zu prüfen (§ 16b Abs. 2). Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 8 Abs. 2 ausdrücklich zu veröffentlichen (wie bisher). Maßgabe für die Bewertung sind ausdrücklich ausschließlich die vorgegebenen Zuschlagskriterien (§ 16d Abs. 1 Nr. 4 – dies gilt dann auch für die Gewichtung, falls diese vorher festgelegt wurde).
Fazit
Im Ergebnis enthält die Überarbeitung viele erfreuliche Konkretisierungen und stellt einen zunehmenden Gleichklang mit den Vergaben im Oberschwellenbereich her.