Nachlass beim EP-Vertrag auf die Auftrags- oder die Abrechnungssumme?
Wird ein pauschaler Nachlass in Höhe von 4 % gewährt und ist dieser mit einem abgerundeten Festbetrag im Vertrag explizit ausgewiesen, so bezieht sich der Preisnachlass auf die vereinbarte Auftragssumme.
Der Fall
In einem Restwerklohnprozess streiten Auftraggeber und Auftragnehmer u.a. darüber, ob sich der im Vertrag vereinbarte, pauschale Nachlass in Höhe von 4 % auf die im Vertrag festgelegte Vertragssumme bezieht oder auf die wegen Nachträgen deutlich höhere, tatsächliche Abrechnungssumme der Schlussrechnung. Naturgemäß vertritt der Auftraggeber die zweitgenannte Position.
Die Entscheidung
Das Kammergericht kommt in einem Urteil vom 06.11.2015 (7 U 166/14), welches nunmehr durch den BGH bestätigt wurde (Beschluss vom 12.09.2018, VII ZR 276/15), zu dem Auslegungsergebnis, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass sich der vereinbarte pauschale Nachlass in Höhe von 4 % auf die ursprüngliche Vertragssumme beziehen sollte: Der Preis für die Nachtragsleistungen selbst war zwar danach nicht pauschaliert, sondern unstreitig nach Einheitspreisen zu ermitteln. Allerdings war nach den vertraglichen Vereinbarungen im Gegensatz dazu der Nachlass nach dem eindeutigen Wortlaut pauschaliert und mit einem Festbetrag ausgewiesen. Hätten die Parteien einen 4%igen Nachlass von der Abrechnungssumme vereinbaren wollen, so hätten sie nicht mit dem Begriff der Pauschalierung gearbeitet und auch keinen konkreten Betrag hierzu ausgewiesen.