Solargesetz Berlin in Kraft getreten
In Berlin gilt ab 16.07.2021 ein „Solargesetz“. Dieses schreibt für alle ab dem 01.01.2023 beginnenden Baumaßnahmen vor, das auf Neubauten eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von mindestens 30 % der „Bruttodachfläche“ vorhanden sein muss. Damit ist die gesamte Dachfläche gemeint, die das Gebäude überdeckt, einschließlich des Dachüberstandes ohne Dachrinne.
Für Bestandsgebäude muss im Falle einer grundständigen Dachsanierung mindestens 30 % der „Nettodachfläche“ mit einer Photovoltaikanlage bedeckt werden. Bei der Ermittlung der „Nettodachfläche“ können von der Bruttodachfläche Flächenanteile wie etwa Dachaufbauten, Dachfenster oder nach Norden ausgerichtete Dachflächen abgezogen werden.
Die „Solarpflicht“ kann auch in der Weise erfüllt werden, dass die Dachfläche an einen Energiedienstleister verpachtet wird, der dort eine Photovoltaikanlage entsprechend den Vorgaben des Solargesetzes installiert und betreibt. Das Gesetz enthält differenzierte Regelungen für seinen Anwendungsbereich bei kleinen und sehr großen Gebäuden sowie Ausnahme- und Ersatzregelungen. Gerne beraten wir Bauherren und Planer bei der Auslegung und Anwendung dieser Regeln.
Die für Energie zuständige Senatsverwaltung erarbeitet derzeit einen Leitfaden zu dem Solargesetz, der voraussichtlich im ersten Quartal 2022 veröffentlicht wird. Sobald dieser vorliegt, werden wir erneut berichten.