Umlageklauseln häufig unwirksam
Gängige Umlageklauseln für Baustrom und Bauwasser dürften häufig unwirksam sein, wenn sie unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme anfallen. Mit dem praxisrelevanten Thema hat sich nun seit langen wieder einmal ein Gericht beschäftigt.
Übliche Klausel
Dem Landgericht Bochum (Urteil vom 04.10.2021 – 2 O 80/21) lag im Zusammenhang mit einem Restwerklohnprozess eine von einem Bauherrn in seinem Verhandlungsprotokoll verwendete Umlageklausel zur Prüfung vor. Der Bauherr zog von der Schlussrechnung eine entsprechende Umlage ab, die das Bauunternehmen nicht akzeptierte.
Die Klausel lautete: „6. Kostenbeteiligung … % der Netto-Abrechnungssumme, 6.1 sanitäre Einrichtungen 0,35 %, 6.2. Baustrom in 6.1. enthalten, 6.3 Bauwasser in 6.1. enthalten.“
Die Entscheidung
Die Klausel hält einer richterlichen Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht stand. Das Landgericht hält die Umlagevereinbarung unter Ziff. 6.1. bis 6.3 für unwirksam, weil sie das Bauunternehmen unangemessen im Sinne des § 307 BGB benachteilige. Das Gericht machte deutlich, dass zwar Umlagen der entsprechenden Positionen möglich seien, sofern diese wie ein gesonderter Belieferungsvertrag/Bereitstellungsvertrag gestaltet, für den ein pauschaliertes Entgelt vereinbart werde und des Bauunternehmen selber entscheiden kann, ob es sich vom Bauherrn beliefern lässt oder sich den Baustrom und/oder das Bauwasser selber besorgt.
Hier ist die Umlageklausel aber so gestaltet – und das entspricht gängiger Praxis – dass die Kostenumlage per se anfällt und das Bauunternehmen gar nicht die Möglichkeit hat, von der Inanspruchnahme der Leistungen
Abstand zu nehmen und sich auf diese Weise die Kosten zu ersparen.
Rechtliche Einordnung
Vor über 20 Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine ähnliche Umlageklausel noch für wirksam erachtet, zum einen mit dem Argument, es handele sich um einen Bestandteil der Leistungsbeschreibung, der einer richterlichen Inhaltskontrolle entzogen sei (Urteil vom 10.06.1999 – VII ZR 365/98). Zum anderen hatte der BGH damals bereits klargestellt, dass die Klausel auch deswegen wirksam war, weil sie dahingehend ausgelegt werden konnte, dass der Bauherr den Betrag nur fordern kann, wenn das Bauunternehmen nachweislich vom Angebot auch Gebrauch gemacht habe.
Wenn aber die Umlageklausel nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen (Baustrom/Bauwasser) gekoppelt ist und unabhängig davon anfällt, so handelt es sich nach der Fachliteratur um einen versteckten Preisnachlass, welche das Bauunternehmen unangemessen benachteiligt.