Vorsicht: Vereinbarung von Fristen in Baubesprechungen
Auch wenn sich im Bauvertrag keine verbindlichen Zwischenfristen befinden, können solche in Baubesprechungen vereinbart werden.
Sachverhalt
Ein Bauherr beauftragte ein Bauunternehmen mit Dachabdichtungsarbeiten. In einer Baubesprechung wird vereinbart und protokolliert, dass die Dachrandsicherung und das Gerüst zum 23.07.2018 angebracht werden sollen, damit ein Vorunternehmen einen Lüftungskanal auf dem Dach demontieren kann.
Dieser Verpflichtung kam das Bauunternehmen nicht nach. Daraufhin setzte der Bauherr dem Bauunternehmen eine Frist zur Vertragserfüllung und drohte die Kündigung an. Nach fruchtlosem Fristablauf erklärte der Bauherr schriftlich die Kündigung des Bauvertrages. Das Bauunternehmen hielt die Kündigung für unberechtigt und verlangte für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen Restwerklohn.
Die Entscheidung
Das OLG Stuttgart kam in seinem Urteil vom 01.12.2020 (10 U 124/20) zu dem Ergebnis, dass die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgte, insofern kein Vergütungsanspruch besteht.
In der Baubesprechung sei nämlich eine verbindliche Zwischenfrist vereinbart worden. Das Bauunternehmen habe sich in Verzug befunden. Bei der Auslegung, ob eine vereinbarte Frist für eine Teilleistung eine unverbindliche Kontrollfrist oder eine verbindliche Zwischenfrist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB darstellt, kommt der Bedeutung dieser Teilleistung für den Bauablauf eine maßgebliche Bedeutung zu. Ist die Teilleistung eine unabdingbare Vorarbeit für weitere Werkleistungen, handelt es sich – so das OLG Stuttgart – im Zweifel für eine verbindliche Zwischenfrist. Ein Verzug mit einer verbindlichen Zwischenfrist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B kann zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht des Bauherrn führen.
Rechtliche Bedeutung
Sieht der Vertrag keine verbindlichen Zwischenfristen vor, lassen sich solche nach Vertragsschluss weder einseitig durch den Bauherrn vorgeben, noch über ein Anordnungsrecht hinsichtlich der Bauzeit herleiten. Auch die in einem Bauzeitenplan enthaltenen Einzelfristen gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B nur dann als verbindliche Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Sie sind im Übrigen nur Kontrollfristen und dienen der Überprüfung, ob sich das Unternehmen im Zeitrahmen hält und seiner Baustellenförderungspflicht nachkommt.
Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass Terminzusagen in Baubesprechungen jedenfalls dann verbindliche Zwischentermine darstellen können, wenn die streitige Teilleistung jedenfalls eine unabdingbare Vorarbeit für Leistungen von Drittgewerken ist und damit eine wichtige Schnittstelle darstellt, die dem Bauherrn wichtig ist. Dann kommt es auch nicht darauf an, dass eine solche Frist ausdrücklich als verbindliche Vertragsfrist in der Baubesprechung bezeichnet wurde. Maßgeblich ist aber - wie immer - eine Auslegung im Einzelfall.