Nachvertragliche Rechte bei Konzession für Fernwärmenetz
Der BGH hat seine Rechtsprechung in einer neueren Entscheidung zu Wegerechten für ein Fernwärmenetz stark an die konzessionsvertragsrechtlichen Regelungen zu den Stromnetzen angelehnt. Danach kann ein ehemaliger Konzessionsinhaber insbesondere ohne entsprechende Endschaftsregelungen den Abschluss eines Gestattungsvertrages nicht ohne weiteres verlangen. Auch ein Anspruch auf parallele Nutzung ist allenfalls ausnahmsweise möglich.
Monopolstellung, belastet Eigentum
Der BGH bestätigt insoweit, dass ein bestehendes Fernwärmenetz ein natürliches Monopol begründet. Die eigentumsbegründenden Investitionen sind nur im Rahmen des Gestattungsverhältnisses zustande gekommen und leiten sich damit im Streitfall von der öffentlichen Hand ab. Das erworbene Eigentum ist damit belastet.
Die Belastung wirkt insoweit fort, dass erst nach bestands- oder rechtskräftigem Abschluss eines erforderlichen erneuten Auswahlverfahrens Klarheit darüber besteht, wer Inhaber der Nutzungsrechte ist und damit Betreiber des Leitungsnetzes sein kann. Das kann, muss aber nicht der Grundstückseigentümer sein. Die die Konzession vergebende Kommune hat damit keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums.
Fazit
Die Entscheidung unterstreicht auch für den Fernwärmebereich die Notwendigkeit geeigneter Endschaftsregelungen damit ein möglichst reibungsloser Übergang der notwendigen Fernwärmeanlagen im Rahmen eines anstehenden Konzessionsverfahrens sichergestellt werden kann.