Newsletter Energie Juli 2024

Recht zur Verlegung von Leitungen (§ 11a EEG n. F.): Verbesserungen und Begrenzungen

Der bereits in unserem letzten Newsletter diskutierte EEG-rechtliche Anspruch zur Verlegung von Leitungen (§ 11a EEG) hat nun tatsächlich Eingang in das neue EEG gefunden. Wie bereits im Januar dargestellt, hilft der Paragraph vor allem argumentativ bei der Durchsetzung von Pachtverträgen und den dazugehörigen Sicherungsvereinbarungen (Grunddienstbarkeit).

Begrenzung auf Grundstücke „im Eigentum der öffentlichen Hand“

Vor allem die Lobby der Landwirte hat sich im Gesetzgebungsverfahren insoweit durchgesetzt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand beschränkt ist. Unschön ist bei der gewählten Formulierung, dass der Begriff der „öffentlichen Hand“ zwar im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet ist, für das EEG aber nicht definiert worden ist.

Die Gesetzesbegründung führt dazu lediglich aus, dass es darum ging, den Anwendungsbereich auf Grundstücke im öffentlichen Eigentum zu beschränken. Klar ist damit, dass Grundstücke, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, hierunter fallen. Schwieriger kann die Einordnung dagegen werden, wenn die Grundstücke juristischen Personen des Privatrechts gehören, die (lediglich) durch öffentlich-rechtliche juristische Personen dominiert sind.

Insoweit bieten sich bspw. Anleihen bei der umfangreichen Literatur und Rechtsprechung des Vergaberechts zum Begriff „öffentlicher Auftraggeber“ (bspw. gem. § 99 Abs. 1 Nr. 2 GWB) an. Dabei handelt es sich allerdings um einen anderen Rechtsbegriff, der noch dazu mit anderer gesetzlicher Zielstellung verwendet wird. Es ist also zu erwarten, dass hierzu bald Rechtsstreitigkeiten entstehen werden bzw. zumindest unterschiedliche Rechtsstandpunkte angenommen werden.

Praktisch bedeutsame Fälle ergeben sich regelmäßig im Zusammenhang mit Grundstücken der Deutschen Bahn AG (DB), da diese oft für PV – Projekte (insb. entlang von Bahngleisen) in Anspruch genommen werden. Da die DB zu 100 % im Eigentum des Bundes ist sollte man meinen, dass damit wenig Argumentationsspielraum für eine Nichtanwendbarkeit verbleibt.

Es zeichnet sich aber ab, dass der Begriff von einigen Institutionen auch enger gefasst wird. Sowohl für die eine als auch für die andere Rechtsauffassung können rechtliche Argumente vorgebracht werden. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber möglichst viele Flächen erfasst sehen wollte. Daher sollten Projektierer § 11a EEG möglichst umfassend für ihre Projekte in Anspruch nehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verlegung von Leitungen für Umspannwerke und auf Verkehrswegen (vgl. § 11a Abs. 6 EEG n. F.).

Fazit

Insgesamt ist die Schaffung des § 11a EEG ein Gewinn für die Durchsetzbarkeit von Kabeltrassen. Allerdings ist der Anwendungsbereich nicht so weit wie ursprünglich geplant. Das Thema wird sicherlich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Solarpakets 2 erneut aufgegriffen. Dabei ist zu hoffen, dass auch eine Klarstellung im Hinblick auf den kontrovers diskutierten Begriff der öffentlichen Hand erfolgt. Unabhängig von § 11a EEG empfehlen wir weiterhin, Kabeltrassen vertraglich und dinglich zu sichern.

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