Newsletter Energie Juli 2024

Neue Herausforderungen durch den sog. Solar Euro in Brandenburg

Der brandenburgische Gesetzgeber hat mit dem im Januar 2024 beschlossenen Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Gemeinden (Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz – BbgPVAbgG) mit Wirkung ab 01.01.2025 die Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderabgabe i. H. v 2.000 Euro pro Megawatt je Jahr für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) eingeführt. Anlass war vor allem die fehlende gesetzliche Verpflichtung von finanziellen Zuwendungen an die Kommunen nach § 6 EEG.

Diskutiert wird bisher vor allem die abgabenrechtliche Zulässigkeit. Es zeigen sich jedoch bei der Anwendung in der Praxis Schwierigkeiten, den Anwendungsbereich des Gesetzes konkret festzustellen. Hintergrund sind im Gesetz fehlende Definitionen der wesentlichen Begriffe.

Schwierigkeiten bei der Gesetzesauslegung und Anwendung

Eine besondere Herausforderung stellt sich bereits bei der Auslegung des zentralen Begriffs der Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA). Es findet sich – anders als z.B. im EEG – keine Definition, welche PV-Anlagen darunter zu verstehen sind. Es leuchtet ein, dass PV-Anlagen auf Gebäuden nicht erfasst sein dürften. Allerdings trennt der Bundesgesetzgeber im EEG deutlich zwischen PV-FFA und PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen (vgl. § 3 Nr. 22 EEG).

Möglicherweise soll der Begriff der PV-FFA im Abgabengesetz weit verstanden werden. Eine derart weite Auslegung lässt sich allerdings nur sehr aufwändig unter Berücksichtigung aller Gesetzesmaterialien vornehmen.

Gleichzeit führt die wohl zusätzlich geltende Anforderung in § 1 Abs. 1 BbgPVAbgG, dass eine PV-FFA nach der Brandenburgischen Bauordnung genehmigt worden sein muss, zu Unklarheit, soweit PV-FFA über das Abfall- oder Bergrecht genehmigt worden sind. Diese Konstellation kann ebenfalls bei sonstigen baulichen Anlagen wie Deponien oder Innenkippen von ehemaligen Tageabbauflächen auftreten. Die Formulierung „genehmigt“ legt nahe, dass es auf die formal erteilte Genehmigung ankommt. Nach der für eine Auslegung ebenfalls heranzuziehenden Gesetzesbegründung kann es aber ggf. ausschlaggebend sein, ob die geplante Anlage überhaupt unter den Anwendungsbereich der Bauordnung fällt.

Schließlich fehlt jegliche Definition für die Berechnung der installierten Leistung. Auf diese kommt es allerdings entscheidend an, weil für PV-FFA bis einschließlich einer Leistung von 1 MW keine Abgabenpflicht gilt (§ 1 Abs. 2 BbgPVAbgG). Es fehlen dazu Vorgaben, ob und unter welchen Voraussetzungen ggf. in der räumlichen Nähe befindliche Anlagen zusammenzurechnen sind. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit in § 24 EEG differenzierte Regelungen getroffen. Ohne einen entsprechenden Verweis auf diese Norm lassen sich diese Vorschriften allerdings kaum rechtssicher anwenden.

Schließlich existiert auch eine Bußgeldregelung bis zu einer Höhe von 100.000,00 € für den Fall, dass ein Anlagenbetreiber die Abgabe nicht an die Kommune zahlt. Selbst hierzu ist nicht eindeutig geregelt, ob diese Sanktion nur als einmalige Zahlung zu erwarten ist oder ggf. sogar als jährlich wiederkehrende Strafzahlung zu verstehen sein könnte (Vgl. § 6 Abs. 1 BbgPVAbgG: Verstoß gegen eine „laufende Zahlung“). Im letzteren Fall würden jedem Betreiber trotz der beschriebenen Unklarheiten erhebliche Strafzahlungen drohen.

Diese Rechtsfolge ist besonders deshalb so unangenehm, weil die Zahlungsverpflichtung an sich direkt aufgrund der gesetzlichen Regelung entstehen soll, ohne dass diese für den konkreten Einzelfall vorab durch einen entsprechenden Verwaltungsakt festgestellt wird.

Außerdem fehlen auch Hinweise darauf, wie sich die landesrechtliche Zahlungsverpflichtung zu möglichen von den Kommunen gewünschten Vereinbarungen bzw. freiwilligen Zahlungsverpflichtungen nach § 6 EEG verhalten.

Fazit

Die Intention des Landes Brandenburg, eine verpflichtende Sonderabgabe als sogar zusätzlich zu § 6 EEG zu leistende Zahlungsverpflichtung zur Verbesserung der Akzeptanz von Freiflächensolaranlagen einzuführen, mag noch nachvollziehbar sein. Die aufgrund fehlender wesentlicher Definitionen verursachten vielfältigen Rechtsunsicherheiten bei der praktischen Anwendung des Gesetzes stellen sich dagegen sowohl für die Vorhabenträger und Investoren als auch für die betroffenen Kommunen als große Herausforderung dar. [GGSC] versucht aktuell zu klären, wie die vorgenannten Begrifflichkeiten im Detail auszulegen und anzuwenden ist. Es bleibt zu hoffen, dass insoweit bald mehr Rechtssicherheit entstehen wird.

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