Steuerliche Behandlung von Energieanlagen
Der BFH hat zur Befreiungsvorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW) entschieden, dass eine Zusammenfassung zu einem virtuellen Kraftwerk vorliegt, wenn die einzelnen Stromerzeugungseinheiten fernsteuerbar sind auch wenn sich diese an unterschiedlichen Standorten befinden (vgl. § 12 b Abs. 2 Satz 1 StromStV). Danach ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können. Hintergrund ist nach dem BFH die gesetzgeberische Zielstellung, wonach die Befreiungsvorschrift die dezentrale Stromerzeugung in Kleinanlagen fördern soll.
Auslaufen, Privilegierung, Biogas
Für privilegierte Deponiegasanlagen ist zu berücksichtigen, dass mehrere Vergünstigungen aufgrund des zum 01.07.2023 geänderten EU-Beihilferechtsrahmens ausgelaufen sind, so etwa für
- die Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG,
- den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 StromStG,
- die vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG und
- teilweise die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StromStG.
Insbesondere die stromsteuerrechtlichen Vergünstigungen können teilweise dadurch aufrechterhalten werden, dass der alternative Befreiungstatbestand für hocheffiziente KWK-Anlagen genutzt wird, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.