Newsletter Energie Juli 2024

Wärmewende: Stand der Gesetzgebung

Die Wärmewende kommt beim Bundesgesetzgeber an. Eine Übersicht.

Im Verfahren: 400 m-Grenze für oberflächennahe Geothermie

Die Herausnahme der oberflächennahen Erdwärme bis 400 m aus dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV ist in den Bundestag eingebracht. Der Bundesrat hat keine Einwände. Wenn das Gesetz in der zweiten Jahreshälfte beschlossen wird, kann es im Januar 2025 in Kraft treten. Nach unserer Auffassung kann und muss schon das geltende Recht so ausgelegt werden, dass oberflächennahe Erdwärme bis 400 m Tiefe kein bergfreier Bodenschatz ist. Maßgeblich ist also allein das Wasserrecht. Die Gesetzesänderung schafft insoweit Klarheit.

Im Verfahren: Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

Im Juni hat die Bundesregierung den Entwurf eines Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes in den Bundestag eingebracht. Mit dem Gesetzentwurf sollen Verfahren zur Genehmigung der Wasserstoffinfrastruktur (von Elektrolyseuren über Importterminals bis zu Speichern) beschleunigt werden. Sie sollen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Der Entwurf enthält viele Detailregelungen zur Verfahrensbeschleunigung. Der Gesetzentwurf bleibt bei der Linie, dass der Wasserstoff primär für Schwerindustrie, Stromversorgung und einige Verkehrsbereiche bereitgestellt werden soll.

Ein wesentlicher Aspekt der Verfahrensbeschleunigung, nämlich ab welcher Leistung von Elektrolyseuren eine allgemeine UVP-Vorprüfung erforderlich sein soll, ist allerdings aus dem Referentenentwurf vom April wieder gestrichen worden. Er bleibt wohl einem noch auszuarbeitenden Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Industrieemissionsrichtlinie vorbehalten.

In Anhörung: Geothermiebeschleunigungsgesetz

Vor wenigen Tagen versandte das BMWK den Entwurf eines Geothermie- und Wärmepumpenbeschleunigungsgesetzes zur Länder- und Verbändeanhörung.

Der Entwurf enthält ein neues Stammgesetz für die Beschleunigung der Genehmigung von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie Änderungen des Bundesberggesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung. Weitere Änderungen des Wasserrechts sollen in einen noch ausstehenden Gesetzentwurf des Umweltministeriums aufgenommen werden.

Der Entwurf soll noch im Juli von der Bundesregierung beschlossen und in der zweiten Jahreshälfte ins parlamentarische Verfahren gehen.

In Umsetzung: Herkunftsregister für erneuerbare Wärme, Wärmeplanungs- und Gebäudeenergiegesetz

Seit dem 1. Mai 2024 sind mit der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung die erforderlichen Rechtsgrundlagen in Kraft, um das bisher nur für erneuerbaren Strom geltende Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt um Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Gase erweitern zu können. Herkunftsnachweise sollen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus thermische Abfallbehandlung und für erneuerbare oder kohlenstoffarme Gase einschließlich Wasserstoff ausgestellt werden können. Mit solchen Herkunftsnachweisen kann in Lieferketten über Wärme-, Kälte- oder Gasnetze gegenüber dem Endkunden nachgewiesen werden, wie hoch der Anteil erneuerbarer Energien am jeweils gelieferten Energieerzeugnis ist. Für die unionsrechtlich bereits vorgegebenen künftigen Verpflichtungen zur Kennzeichnung der Erneuerbaren-Anteile an Gas, Wärme und Kälte werden die Herkunftsnachweise eine ähnliche Rolle spielen wie jetzt die Herkunftsnachweise für Strom für die bereits seit langem bestehende Stromkennzeichnungspflicht.

Das neue Wärmeplanungsgesetz und das novellierte Gebäudeenergiegesetz sind seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Beide enthalten Regelungen, wonach Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Wärme und von Wärmenetzen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Hierauf können sich Vorhabenträger also jetzt schon berufen, auch wenn die Fristen bis zur Vorlage der Wärmeplanung und zur Einhaltung der Anforderungen an neue erneuerbare Heizungen auch in Bestandsgebäuden erst Mitte 2026 bzw. für kleinere Gemeinden Mitte 2028 ablaufen.

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