Newsletter Energie März 2025

„Baurecht auf Zeit“ – Lösungsmöglichkeiten für den Nutzungskonflikt zwischen Photovoltaikanlagen und Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung

In vielen Regionen gibt es Flächen, die gemäß Regionalplan als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung vorgesehen sind. Das führt dazu, dass die Nutzung dieser Flächen für Photovoltaikanlagen grundsätzlich unzulässig ist. Der Grund hierfür ist, dass diese Flächen nicht gleichzeitig für die Rohstoffgewinnung und für Photovoltaikanlagen genutzt werden können, die Rohstoffgewinnung jedoch Vorrang hat.

Dennoch bieten gerade diese potenziellen Bergbauflächen besondere Bedingungen, die sie für die Nutzung von Photovoltaikanlagen attraktiv machen. In vielen Fällen kommt hinzu, dass Bergbauberechtigte kein Interesse daran haben, die betroffenen Flächen momentan oder in naher Zukunft bergbaulich zu nutzen. Gleichzeitig können Photovoltaikanlagen in der Regel nur etwa 30 Jahre betrieben werden können.

Das eröffnet die Möglichkeit, diese Flächen temporär oder bedingt für Photovoltaikanlagen zu nutzen, solange und soweit ohnehin keine Bergbautätigkeit stattfinden wird, die Vorrang haben. Nach der Nutzung für Photovoltaikanlagen können die Flächen wieder für die Rohstoffgewinnung zur Verfügung gestellt werden.

Daraus ergibt sich also die Möglichkeit, den Nutzungskonflikt nicht zwangsläufig einseitig zugunsten der Rohstoffgewinnung zu lösen, sondern auch zugunsten von Photovoltaikanlagen.

Rechtliche Umsetzung – „Baurecht auf Zeit“

Die temporäre oder bedingte Nutzung zugunsten der Photovoltaikanlagen im Vorranggebiet kann im Bebauungsplan durch ein „Baurecht auf Zeit“ festgesetzt werden.

Die Gemeinden haben die Möglichkeit in besonderen Fällen in Bebauungsplänen festzusetzen, dass die im Vorranggebiet vorgesehene Photovoltaikanlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Die Gemeinde könnte beispielsweise die Nutzung der Flächen für Photovoltaikanlagen auf 30 Jahre befristen oder festgelegen, dass die Nutzung nur solange zulässig ist, bis die Flächen nicht bergbaulich genutzt werden. Die Baugenehmigung für die Photovoltaikanlagen wird dann entsprechend befristet oder bedingt erteilt.

Die genaue Ausgestaltung dieses „Baurechts auf Zeit“ hängt jedoch von den jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Regelung den Vorrang der die Rohstoffgewinnung wahrt und gleichzeitig eine temporäre Nutzung durch Photovoltaikanlagen ermöglicht.

Enge Abstimmung mit den Beteiligten

Ein entscheidender Faktor für den Erfolg dieser Lösung ist eine enge Abstimmung zwischen Gemeinde, Vorhabenträger, beteiligten Behörden und ggf. Bergbauberechtigten. Die Konstruktion des „Baurechts auf Zeit“ ist nicht immer einfach nachzuvollziehen. In der Praxis wird das „Baurecht auf Zeit“ in diesem Zusammenhang bislang noch nicht in ausreichendem Maße angewendet. Es mangelt daher an praktischer Erfahrung. Es bedarf daher eines intensiven Austauschs der Beteiligten, um sicherzustellen, dass das „Baurecht auf Zeit“ korrekt und für jedermann nachvollziehbar gestaltet wird.

Fazit

Das „Baurecht auf Zeit“ stellt eine wertvolle Möglichkeit dar, Nutzungskonflikte von Photovoltaikanlagen in Vorranggebieten für die Rohstoffgewinnung zu lösen. Es ermöglicht eine flexible, zeitlich begrenzte oder bedingte Nutzung von Flächen für erneuerbare Energien, ohne die langfristigen Ziele des Bergbaus zu gefährden. Voraussetzung ist jedoch eine enge rechtliche und kommunale Abstimmung, um eine tragfähige und rechtssichere Lösung zu finden.

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