Newsletter Energie März 2025

Erneuerbare und kohlenstoffarme Brennstoffe mit Emissionsfaktor Null

Der rechtliche Rahmen zur privilegierten Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Brennstoffe konkretisiert sich zunehmend.

Zum Stand

In der neuen Gasbinnenmarktrichtlinie 2024/1788 unterscheidet der EU-Gesetzgeber zwischen erneuerbaren und kohlenstoffarmen Brenn- und Kraftstoffen. Erneuerbar sind diejenigen, deren Energie aus erneuerbaren Quellen stammt, z. B. Wasserstoff aus Elektrolyse mit Strom aus erneuerbaren Energien. Kohlenstoffarme Brennstoffe müssen nicht aus erneuerbaren Energien stammen, aber in ihrem Lebenszyklus eine Treibhausgasminderung von mindestens 70 % erreichen. Das kann unter anderem dadurch erreicht werden, dass bei einer Verbrennung oder anderen Verfahren entstehendes CO2 nicht in die Atmosphäre freigesetzt, sondern zur Herstellung kohlenstoffarmer Brennstoffe wiederverwendet wird.

Kraftstoffe und THG-Quote

Ein Treiber der Entwicklung ist die aus der Biokraftstoffquote hervorgegangene Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Quote) für den Verkehr. In Deutschland sind mittlerweile nicht mehr nur Biokraftstoffe, sondern auch erneuerbarer Wasserstoff nichtbiologischen Ursprungs (RFNBO) als Optionen zur Erfüllung der THG-Quote anerkannt. Die Anrechnung weiterer Erfüllungsoptionen wie der Verwendung wiederverwerteter kohlenstoffarmer Kraftstoffe (RCF) auf die THG-Quote wäre zwar EU-rechtlich zulässig. Sie ist aber in Deutschland nicht vorgesehen.

Für auf die THG-Quote anrechenbare Kraftstoffe können Zusatzerlöse erzielt werden, indem dafür Nachweise ausgestellt und diese an die THG-minderungspflichtigen Inverkehrbringer von Kraftstoffen verkauft werden.

EU-Emissionshandel und Emissionsfaktor Null

Das EU-Emissionshandelsrecht für ortsfeste Anlagen ermöglicht mittlerweile eine erweiterte Privilegierung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Brennstoffe durch Anwendung eines Emissionsfaktors Null. Der Emissionsfaktor Null führt dazu, dass für die bei der Verbrennung solcher Brennstoffe entstehenden THG-Emissionen keine Zertifikate abgegeben werden müssen. Die früher nur für Biomassebrennstoffe vorgesehenen Regelungen zur Anwendung des Emissionsfaktors Null gelten inzwischen auch für andere kohlenstoffarme Brennstoffe, wenn sie eine THG-Minderung von mindestens 70 % erreichen.

Die erforderliche THG-Minderung von mindestens 70 % kann z. B. dadurch erreicht werden, dass für die bei der Verbrennung kohlenstoffarmer Brennstoffe entstehenden THG-Emissionen bereits Zertifikate abgegeben worden sind. Das ist möglich, wenn für diese THG-Emissionen schon bei der Herstellung der kohlenstoffarmen Brennstoffe in einer emissionshandelspflichtigen Anlage Zertifikate abgegeben worden sind. So soll eine Doppelbelastung der THG-Emissionen mit dem Zertifikatspreis vermieden werden.

Hersteller solcher kohlenstoffarmen Brennstoffe müssen zwar selbst Zertifikate abgeben. Für kohlenstoffarme Brennstoffe können sie aber höhere Preise verlangen, weil für deren Verbrennung aufgrund des Emissionswerts Null keine Zertifikate mehr abgegeben werden müssen.

Sonstige Privilegien

Weitere Privilegien für erneuerbare und kohlenstoffarme Brennstoffe ergeben sich aus der neuen Gasbinnenmarktverordnung 2024/1789. Sie verlangt z. B. Rabatte bei Netzentgelten von 100 % für erneuerbare und 75 % für kohlenstoffarme Gase.

Fazit

Die Privilegierung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Brenn- und Kraftstoffe wird derzeit erweitert. Bis zur vollständigen praktischen Umsetzung ist teilweise noch der Erlass weiterer Rechtsvorschriften erforderlich. Die Praktikabilität einiger Regelungen wird sich noch erweisen müssen.

Insgesamt sollen die Regelungen für kohlenstoffarme Brennstoffe Anreize dafür schaffen, dass Treibhausgase nicht unmittelbar in die Atmosphäre freigesetzt, sondern z. B. zur Herstellung synthetischer Brenn- oder Kraftstoffe und damit mehrfach verwendet werden. Eine solche Abscheidung und Wiederverwendung von Kohlendioxid aus Punktquellen wie Verbrennungsanlagen ist effizienter als die Alternative, Kohlendioxid zur Herstellung treibhausgasneutraler synthetischer Brennstoffe direkt aus der Atmosphäre zu entziehen.

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Wie bereits in der Einleitung zum Newsletter erwähnt, sind zum 31.01.2025 noch einige abgespeckte Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht worden.
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