Novellen light zum 31.01.2025
Wie bereits in der Einleitung zum Newsletter erwähnt, sind zum 31.01.2025 noch einige abgespeckte Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht worden:
Energiewirtschaftsrechtsnovelle light
Das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen wird kurz als sog. „Solarspitzengesetz“ tituliert.
Die wesentlichen, daraus resultierenden Änderung sind:
- die Abschaffung der Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen für Neuanlagen,
- die Möglichkeit flexiblerer Netzanschlussvereinbarungen,
- die Vorgabe von Steuerungsanlagen ab einer Nennleistung von 7 kW,
- die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung für neue, nicht steuerbare Anlagen,
- die Erleichterung zur Netzintegration von Stromspeichern sowie
- die Verbesserung von Rahmenbedingungen für die Einführung intelligenter Messsysteme.
Geringere Kompensation negativer Strompreise
In der jüngeren Vergangenheit sind die Kompensationen für die kontinuierlich zunehmende Dauer negativer Strompreise immer weiter reduziert worden (auf zuletzt nur noch vier Stunden). Mit dem Solarspitzengesetz ist diese Möglichkeit ab einer Anlagengröße von 100 kW nunmehr gänzlich versperrt. Stattdessen wird der Förderzeitraum pauschal verlängert, was in vielen Fällen aber weitgehend wirkungslos ist, insbesondere wenn sich die Verlängerung in den wenig produktiven Winter erstreckt. Der Gesetzgeber verbindet mit dieser Anpassung die Hoffnung, dass Betreiber auf die Preissignale marktbasiert reagieren, indem sie die Mengen entweder selbst verbrauchen oder speichern, um sie später einzuspeisen.
Überbauung von Netzanschlüssen
Eine wichtige Neuerung im aktuellen Energiepaket ist die Möglichkeit flexibler Netzanschlussvereinbarungen. Hierzu zählt nunmehr auch die ausdrückliche Möglichkeit von Überbauungen und dem sog. „Cable-Pooling“. Damit ist eine Klarstellung geschaffen, dass Betreiber ihre Energieabgabe je nach Netzsituation dynamisch anpassen können, womit eine stabilere und effizientere Nutzung der erneuerbaren Energien ermöglicht werden soll (vgl. § 8a EEG). Allerdings handelt es sich bei bei der Möglichkeit zur Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung um eine Kann-Regelung, die unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 3 EEG geprüft werden muss.
Für Speicher sind die Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf § 17 Abs. 2a EnWG nach wie vor schwieriger zu begründen und durchzusetzen.
Änderungen im BImSchG
Das BImSchG wurde insbesondere geändert, um den Windenergieausbau besser steuern zu können und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen. Dabei wurden die zuvor eingeführten Regelungen zum Vorbescheid bei der Genehmigung von Windenergieanlagen teilweise wieder aufgehoben. Dies soll einen Wildwuchs der Windenergie verhindern und die Planungssicherheit erhöhen. In der Branche werden die Anpassungen jedoch kritisch gesehen, weil das Vorbescheidsverfahren weitgehend entwertet wird.