Newsletter HOAI Oktober 2021

Anforderungen an die Darstellung der Ausführungsplanung

In der Leistungsphase 5 schulden Architekten eine Ausführungsplanung. Diese erfolgt auf Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung und umfasst die zeichnerische Darstellung der Ausführungsdetails. Welche Anforderungen an die Ausführungsplanungen zu stellen sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Einzelfall. Letztlich ist es Aufgabe des Planers zu beurteilen, welche Detailtiefe die Ausführungsplanung aufweisen muss. 

Der Fall

In dem konkreten Fall (OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 - 21 U 68/14).  klagte eine Architektin Resthonorar für die von ihr erbrachten Planungsleistungen ein. Die Beklagte rechnete mit Mängelbeseitigungskosten wegen Planungsfehlern auf. So habe es bei der Ausführungsplanung an der Darstellung wichtiger Details gefehlt, mit der Folge, dass das ausführende Unternehmen die Leistungen in einer anderen Weise erfüllte, als von der Bauherrin gewünscht und der Architektin geplant. 

Die Entscheidung

Die Beklagte hatte mit ihrem Aufrechnungseinwand zum Teil Erfolg. So sei es nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass Planer jedes nur erdenkliche Regeldetail in ihrer Ausführungsplanung darstellen. Vielmehr bedürfen handwerkliche Selbstverständlichkeiten keiner Planung. Misslingt hingegen die Ausführung, sei dies ein Indiz dafür, dass eine detailgenaue Ausarbeitung erforderlich gewesen wäre. Dies gelte insbesondere dann, wenn unterschiedliche Arten der Ausführung in Betracht kommen. Hier sei es Aufgabe der Planer anzugeben, welche Art der Ausführung gewünscht ist. Die Planung darf letztlich keinen Interpretationsspielraum für das ausführende Unternehmen offenlassen. Andernfalls sei die Planung mangelhaft. 

Folgerungen für die Praxis

Nach der Entscheidung liegt es in der Risikosphäre der Planer zu beurteilen, welche  Detailtiefe die Ausführungsplanung aufweisen muss. Kommen jedoch unterschiedliche Arten der Ausführung in Betracht, müssen Planer die Art der Ausführung vorgeben. Dies heißt jedoch nicht, dass jede handwerkliche Selbstverständlichkeit dargestellt werden muss. Denn manche Einzelheiten lassen sich ohnehin erst während der Bauüberwachung vor Ort und Stelle angeben. Dennoch  empfehlen wir bei eher schwierigen Planungsaufgaben mit hohem Mangelpotential (z.B. Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung) die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail auszuführen, notfalls in  einem Maßstab 1:1. 

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