Beteiligung der Systeme an Kosten für Unterflurcontainer
Durch die Verdichtung von Siedlungsstrukturen und wegen der vermehrten Entwicklung von Großwohnanlagen kommt es immer häufiger zum Einsatz von Unterflursystemen. Unterflursysteme bieten den Vorteil, dass Abfälle platzsparend und hygienisch gesammelt werden.
Die Verwendung von Unterflurcontainern für Restabfall indiziert diese Erfassungsform auch für andere Abfallfraktionen, wie beispielsweise Glas und LVP. Die Sammlung dieser Abfallfraktionen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Systeme. Die Systeme tun sich mit diesem Einsatz wieder einmal schwer, da die Verwendung von Unterflurcontainern Kosten für die Systeme bedeutet.
Praxis in der Bundesrepublik
Nach Kenntnis der Autor:innen übernehmen die Systeme zumeist zwar die Leerung der Unterflurcontainer. Eine Kostenbeteiligung für die Errichtung und Instandhaltung der Unterflursysteme wird hingegen in der Regel zurückgewiesen. Es sind gleichwohl Beispiele bekannt.
Hinsichtlich der Beteiligung der Systeme an den Behälterkosten gibt es unterschiedliche Verhandlungsergebnisse. Teilweise übernehmen die Systeme Kosten der eingesetzten Behältnisse, beispielsweise in Form einer aufwandsgerechten Miete. Zum Teil wird versucht, die Systeme an den Behälterkosten in Höhe der Beträge zu beteiligen, die sie für die anderweitige Beschaffung von Sammelbehältern, z. B. Depotcontainern, einsparen.
Rechtliche Situation
[GGSC] ist verschiedentlich beauftragt worden zu prüfen, ob die Beteiligung der Systeme an den Behälterkosten von Unterflursystemen dadurch bewirkt werden kann, dass der Einsatz und die Nutzung von Unterflursystemen durch Erlass einer Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 2 VerpackG angeordnet wird.