Newsletter Abfall Januar 2022

Höhe der Abfallgebühr bei mehrfacher Entleerung eines Abfallbehälters pro Sammeltour

In aller Regel wird ein Abfallbehälter pro Sammeltour nur einmal entleert und hierfür eine Leistungsgebühr nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung berechnet. Ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) bei der mehrfachen Entleerung eines Abfallbehälters pro Sammeltour berechtigt ist, entsprechend höhere Leistungsgebühren zu erheben, hatte das Verwaltungsgericht Hannover in einem von [GGSC] begleiteten Rechtsstreit zu entscheiden. Es kommt auf den Satzungswortlaut an: Lässt die Satzung die Mehrfachentleerung zu, steht der Erhebung mehrfacher Leistungsgebühren nichts entgegen.

Sachverhalt

Dem vom VG Hannover entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger besitzt ein Grundstück, auf dem sich ein Mehrfamilienhaus befindet und das an eine größtenteils einseitig bebaute Straße angrenzt. Die Tourenplanung des von [GGSC] vertretenen Abfallwirtschaftsbetriebes (Beklagter) sieht vor, dass das Müllsammelfahrzeug die Straße zunächst nur in einer Richtung befährt und dabei die Abfallbehälter entleert, die von den an dieser Straßenseite anliegenden Grundstückseigentümern bzw. deren Mietern bereitgestellt werden. Nach ca. zwei Stunden befährt das Sammelfahrzeug die Straße in die andere Richtung und entleert die auf dieser Straßenseite bereitgestellten Behälter. Im Jahr 2019 fiel dem Beklagten auf, dass der dem klägerischen Grundstück zugeordnete Restabfallbehälter in den vergangenen Jahren in ca. 50 Fällen zweimal pro Sammeltour – sowohl auf der Hinfahrt als auch auf der Rückfahrt – entleert wurde. Bei der jährlichen Festsetzung der Abfallgebühren wurde jeweils nur eine Entleerung berücksichtigt, da die EDV-Anwendung des Beklagten die wiederholte Entleerung des Abfallbehälters als einen (nicht gebührenpflichtigen) Versuch erkannte, festsitzende Abfälle zu befreien. Tatsächlich lagen zwischen den beiden Schüttvorgängen aber ca. zwei Stunden.

Mit Abfallgebührenbescheid des Jahres 2020 setzte der Beklagte die Leistungsgebühren für die in der Vergangenheit nicht erfassten Mehrfachentleerungen fest. Hiergegen wendete sich der Grundstückseigentümer mit seiner Klage. Da das Satzungsrecht des Beklagten einen 14-tägigen Entleerungsrhythmus vorsieht, sei die maximale Anzahl an gebührenpflichtigen Entleerungen auf 26 Entleerungen pro Jahr begrenzt. Dass die Bewohner des Grundstückes (Mieter des Klägers) den Restabfallbehälter nach erfolgter Entleerung wieder befüllten und auf der anderen Straßenseite bereitstellten, müsse er sich zudem nicht zurechnen lassen.

Auslegung des Gebührentatbestandes

Das VG Hannover hat die Klage abgewiesen, da die nachträgliche Festsetzung von Leistungsgebühren für Mehrfachentleerungen rechtmäßig war (Urt. v. 03.12.2021, Az.: 1 A 1303/21).

Ob für die mehrfache Entleerung von Restabfallbehältern pro Sammeltour mehrfache Leistungsgebühren erhoben werden können, ist durch Auslegung des Gebührentatbestandes zu ermitteln. Zwar impliziere ein 14-tägiger Entleerungsrhythmus, dass Restabfallbehälter bei regulärer Nutzung, d.h. einer Entleerung pro Sammeltour, nicht mehr als 26-mal pro Jahr entleert werden. Die Annahme, dass der Entleerungsrhythmus die Anzahl an jährlichen Behälterentleerungen nach oben begrenzt, verbiete sich aber, wenn der Gebührentatbestand – wie im vorliegenden Fall – weit gefasst ist und auf die tatsächliche Entleerungszahl („xy Euro pro Entleerung“) abstellt.

Mehrfaches Bereitstellen als gebührenpflichtige Sondernutzung

Dem Einwand des Klägers, dass die Mehrfachentleerung von Abfallbehältern innerhalb einer Sammeltour keine rechtmäßige Nutzung der öffentlichen Einrichtung darstelle, begegnete das Gericht mit der Feststellung, dass es sich vorliegend um eine zulässige (und damit gebührenpflichtige) „Sondernutzung“ der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung handele. Zwar gehe die mehrfache Entleerung von Restabfallbehältern innerhalb einer Sammeltour über die übliche Art bzw. das übliche Maß der Nutzung der öffentlichen Einrichtung hinaus. Es sei aber nicht ersichtlich, dass das Satzungsrecht des Beklagten den Zweck verfolgt, Gebührenpflichtige vor der übermäßigen Inanspruchnahme der vom Beklagten angebotenen Leistungen zu schützen. Mit dem satzungsrechtlich verankerten regulären Abfuhrrhythmus soll vielmehr die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung geschützt werden. Dem Beklagten bleibe es gleichwohl unbenommen, im Einzelfall Mehrfachentleerungen vorzunehmen und hierfür Leistungsgebühren zu erheben.

Grundstückseigentümer muss sich Verhalten seiner Mieter zurechnen lassen

Das VG Hannover stellte außerdem klar, dass sich der gebührenpflichtige Grundstückseigentümer das Verhalten seiner Mieter, die den betreffenden Restabfallbehälter ausschließlich nutzen, zurechnen lassen muss. Das Bereitstellen eines Abfallbehälters zur Abfuhr falle nicht in die Verantwortungssphäre des örE, sondern – unabhängig von einer Eigen- oder Fremdnutzung des Grundstückes – in diejenige des Grundstückseigentümers.

Der vorliegende Fall zeigt auf, dass an die Ausgestaltung von Abfallentsorgungs- und Abfallgebührensatzungen besondere Sorgfalt anzulegen ist. Auch ungewöhnliche Fälle – wie die hier vorliegenden „Sondernutzungen“ (Mehrfachentleerungen pro Sammeltour) – müssen erfasst werden, wenn hierfür Leistungsgebühren erhoben werden.

 [GGSC] verfügt über weitreichende Erfahrungen in der rechtssicheren Ausgestaltung von Satzungsrecht und Kalkulation.

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