Newsletter Abfall Januar 2022

VerpackG – das kann ja heiter werden

Das neue Jahr beginnt, die Probleme bleiben die alten. Wir haben in den zurückliegenden Monaten des vergangenen Jahres auf die bevorstehenden Probleme bei der Aushandlung neuer Vereinbarungen zur PPK-Mitentsorgung auf verschiedenen Wegen, beispielsweise in unserem Abfallnewsletter, in unseren online-Veranstaltungen oder auch in
einem Interview im EUWID hingewiesen. Die alte Kompromissformel, auf die sich die Systeme mit den kommunalen Spitzenverbänden im Oktober 2019 verständigt hatten, ist zum 31.12.2021 ausgelaufen. Es ist keine neue Verständigung getroffen worden. Die im vergangenen Herbst vorgelegte Überarbeitung eines Musterentwurfs der Anlage 7 beinhaltet keine Lösungsansätze für die ab 2022 anstehenden Neuverhandlungen

Ungläubiges Staunen

Wir waren uns Ende letzten Jahres nicht im Klaren, wie die Systeme die zukünftigen Abstimmungen angehen wollen. Immer wieder haben wir darauf hingewiesen, dass es nicht sein kann, auf der einen Seite die alte Kompromissformel nicht fortzuführen, auf der anderen Seite aber nicht die Anwendung des Gesetzes an diese Stelle treten zu lassen. Aber mit ungläubigem Staunen müssen wir feststellen, dass eben solche Verhandlungsansätze zu erkennen sind.

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht bekanntlich die Vorgabe des Volumenfaktors. Die Systeme bestreiten weiterhin die Berechtigung der örE, einen angemessenen Volumenfaktor anzusetzen. Während auf Grundlage der alten Kompromiss-Formel den örE die Möglichkeit gegeben war, eine entsprechende Berücksichtigung der Kosten des gesteigerten Volumens über den Einbehalt von Verwertungserlösen sicherzustellen, verlangen die Systeme nunmehr die Erlöse heraus, ohne bei dem Volumenfaktor Entgegenkommen zu zeigen.

Jüngst konnten wir von den Systemen lesen, bei der Vorgabe des Volumenfaktors handle es sich nur um eine „Kann-Regelung“, während das gesetzlich vorgesehene Wahlrecht der Systeme Erlösbeteiligung oder Herausverlangen uneingeschränkt zu verabreden sei. Er hat den Anschein, als sei den Systemen die hohen Verwertungserlöse in den Kopf gestiegen. Es sei der Grund für das ungläubige Staunen nochmals an Beispielsrechnungen aufgezeigt:

Wenn die Kosten nach Masseanteil bei 150 €/t liegen und der örE über den Verzicht auf eine Erlösbeteiligung in 2019 vielleicht auf 200 €/t (150 €/t +50 €/t) kam, so ergibt die alte Kompromissempfehlung bei Verwertungserlösen von aktuell 200€/t eine Entgelthöhe von 350 €/t (150 €/t + 200 €/t). Das ergibt einen Volumenanteil von knapp 80 % (350:150 = 2,33 und entspricht 78 Volumenprozent: 33,5 Masseprozent).

Jetzt fordern die Systeme den Verzicht auf den Erlöseinbehalt und das „uneingeschränkte“ Wahlrecht!

Im Beispiel würden die Systeme 200€/t als Erlöse erhalten und damit mehr (200€/t) als sie als Entgelt (150 €/t) bezahlen wollen, obwohl der Volumenfaktor noch nicht angemessen berücksichtigt ist. Hält man einen Volumenfaktor von 2,0 für angemessen, könnte ein Mehrerlös aus der Verwertung erst verteilt werden, wenn der betreffende örE in den Beispielszahlen 150 €/t Entgelt + 150 €/t Erlöseinbehalt erhält, dann können 50 €/t an die Systeme ausgekehrt werden und diese zahlen sodann nur noch 100 €/t statt bisher 150 €/t. Wollten die Systeme Herausgabe, wäre zunächst ein Kompensationsausgleich von 150 €/t zusätzlich zum Mitentsorgungsentgelt von 150 €/t zu bezahlen; nur so wäre der Volumenfaktor von 2.0 durch 150 €/t + 150 €/t = 300 €/t abgesichert.

Da schreiben die Systeme, ein Kompensationsausgleich sei für den Fall des Herausgabeverlangens nicht in der jüngst verabredeten Entwurfsfassung der Anlage 7 und auch nicht in § 22 Abs. 8 VerpackG vorgesehen. Ja glaubt man es? Wenn endlich die Vorgabe des Volumenfaktors nach dem Gesetz akzeptiert wird, dann bedarf es auch nicht des Einbehalts von Verwertungserlösen oder eines entsprechenden Kompensationsausgleiches.

Nach unseren Informationen erhalten die Systeme über 150 €/t von den Inverkehrbringern als Lizenzentgelt. Wenn es ihnen gelingt, die Mitentsorgungsentgelte niedriger zu vereinbaren, dann liegen sie auf der Gewinnseite. Gelingt es den Systemen des weiteren, die Verwertungserlöse oder die herausgegebenen PPK-Mengen selbst zu verwerten, dann leuchten die Augen. Alle Erlöse aus der gemeinsamen oder eigenen Verwertung stellen ungeschmälerten Gewinn der Systeme dar. Die Leidtragenden dieser Gewinnmaximierung wären allein die örE. So geht es nicht!

Was tun in 2022?

Das Mantra lautet: Entweder Verzicht auf Volumenfaktor gegen Behaltendürfen der Erlöse oder kein Verzicht auf angemessenen Volumenfaktor gegen kein Verzicht auf Erlöse (Erlösbeteiligung oder Herausgabe). Letzteres ist die Umsetzung des Verpackungsgesetzes, der sich die Systeme mehr denn je verweigern wollen.

Die örE brauchen bekanntlich keine gültige Abstimmungsvereinbarung. Wenn die Abstimmungsvereinbarung ausläuft, müssen sich die Systeme um eine neue Abstimmungsvereinbarung bemühen und die wird nur über eine Vereinbarung vernünftiger Konditionen in Anlage 7 möglich werden. Wenn eine unbefristete Abstimmungsvereinbarung vorliegt, wird ein Vorgehen nach § 12 Abs. 2 der Abstimmungsvereinbarung erforderlich, eine Regelung, die die zwischen den Systemen und den kommunalen Spitzenverbänden ausgehandelte Musterfassung der Abstimmungsvereinbarung (weiterhin) beinhaltet. Dort sind die örE gut beraten, der Bemessung des Mitbenutzungsentgelts einen angemessenen Volumenfaktor zugrunde zu legen.

Jedenfalls wir kein vernünftiger Mensch ein Vorgehen, egal über welchen Weg, vorschlagen wollen, nach der die örE ohne Vereinnahmung von Mitbenutzungsentgelten von den Systemen weniger erhalten als ihnen ohne Vereinbarung aus den einbehaltenen Verwertungserlösen derzeit zukommt.

Wir haben im Jahr 2021 über 150 Teilnehmer:innen auf unseren Fachseminaren zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes begrüßen dürfen. Deshalb auch im Jahr 2022 der Auftakt mit einer online-veranstaltung zur PPK-Mitbenutzung für Fortgeschrittene.

[GGSC] Seminar
Umsetzung Verpackungsgesetz – Schwerpunkt PPK
10.02.2022, online

 

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