Preissteigerungen – BGH bekräftigt hohe Hürden für Vertragsanpassungen
Bereits im Abfall Newsletter vom November 2021 haben wir uns dem Thema -> Preisanpassungen wegen Kosten- und Erlössteigerungen gewidmet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB mit aktuellem Urteil vom 12.01.2022 (Az.: XII ZR 8/21) weiter präzisiert. Anlass waren mögliche Mietzinsanpassungen für Gewerberäume aufgrund von hoheitlich angeordneten Geschäftsschließungen in der Corona-Pandemie. Das Urteil bestätigt über die speziellen Regelungen des Mietrechts hinaus: Die Hürden für Preis- bzw. Vertragsanpassungen bleiben auch in Corona-Zeiten hoch! Forderungen von Lieferanten und Auftragnehmern nach Preisanpassungen wegen gestiegener Kosten sind daher eingehend zu prüfen.
Der BGH hebt deutlich hervor, dass sich zwar die Umstände ändern mögen, die die Vertragsparteien nicht vorhersehen konnten. Das Festhalten an den bestehenden Vertragsbedingungen müsse jedoch auch zwingend „unzumutbar“ sein. Dafür seien sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Pauschale Verweise auf Gesamtumstände genügten dafür nicht. Es seien präzise die Nachteile für den Anspruchsteller auf Vertragsanpassung zu ermitteln. Zu berücksichtigen sei dabei auch, welche Maßnahmen der Betroffene ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste zu vermindern bzw. Nachteile zu vermeiden. Jedenfalls sei eine Überkompensation von Verlusten zu vermeiden.
Damit dürften sich die Anforderungen an die Darlegung von Nachteilen, die beim Festhalten am bestehenden Vertrag entstehen, noch einmal verschärfen. Die Prüfung der Unzumutbarkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Vertragsanpassung ist von
besonderer Bedeutung.
Mit in den Blick zu nehmen sind gebühren- und vergaberechtliche Folgefragen, die sich regelmäßig aus Anpassungsverlangen ergeben, insb. mit Blick auf die Ansatzfähigkeit von Mehrkosten und die Zulässigkeit von Vertragsänderungen.
[GGSC] prüft für örE und kommunaler Entsorger regelmäßig Anpassungsverlangen Drittbeauftragter in zivil-, vergabe- und gebührenrechtlicher Hinsicht.
Co-Autor: Rechtsanwalt Felix Brannaschk