Anforderungen an die Getrenntsammlung nach KrWG
Durch die letzte umfassende Novelle des KrWG wurden die Getrenntsammlungspflichten für örE neu geregelt (§§ 9, 20 Abs. 2 KrWG). Das Thema beschäftigt seither viele örE bundesweit – was sich auch im erhöhten Interesse und Diskussionsbedarf auf dem vergangenen [GGSC] Infoseminar gezeigt hat.
Wie hochwertig muss das Erfassungssystem ausgestaltet sein?
Die zentrale Frage im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Getrenntsammlungspflichten ist nach wie vor: Welche Anforderungen sind an die eigene Erfassung bestimmter Fraktionen zu stellen? Dies ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Aus der Rechtsprechung lässt sich allerdings entnehmen, dass unter Betrachtung der konkreten Situation vor Ort eine Abwägung durchzuführen ist: einerseits besteht dabei ein Gestaltungsspielraum der örE, andererseits dürfen die Ziele des KrWG, die durch die getrennte Erfassung bei den Bürger:innen gefördert und erreicht werden sollen, nicht gefährdet werden.
Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen
Insbesondere im Bereich der Alttextilien spielen bei einer solchen Bewertung die gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen eine Rolle. Die bestehenden Sammlungen können sich darauf auswirken, in welchem Umfang der örE selbst erfassen muss. Klar ist aber auch: Eine getrennte Erfassung bspw. von Textilabfällen ist ab 2025 zu gewährleisten – selbst wenn bereits gewerbliche Sammlungen bestehen.
Auswirkung von ergänzenden Maßnahmen
Eine weitere zentrale Rolle bei den Anforderungen an die getrennte Erfassung durch die örE spielen Maßnahmen, die die getrennte Abfallerfassung ergänzen. Kann durch eine besonders effiziente Abfallberatung erreicht werden, dass beispielsweise hochwertiger Sperrmüll weitestgehend an speziellen Abgabestellen abgegeben wird (z.B. in Second Hand-Kaufhäusern), so dürfte die Erfassung der restlichen Bestandteile im Holsystem einfacher werden.
Fazit: Bestandsaufnahme vor Ort und Prüfung eigenes Abfallwirtschaftskonzept
Insgesamt ist zur Beurteilung der Anforderungen an die eigene Erfassung eine Bestandsaufnahme vor Ort unerlässlich. Dies kann zum Anlass genommen werden, die Effizienz des eigenen Abfallwirtschaftskonzepts zu prüfen. Zudem sollten die Anforderungen an Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 Satz 1 KrWG beachtet werden. Danach sind insbesondere die Getrennterfassungssysteme für die einzelnen Fraktionen gesondert darzustellen.