Newsletter Abfall Juli 2022

Preisanpassungen infolge des Ukraine-Krieges

Die Flut der Preisanpassungsbegehren, derer sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seit Beginn des Ukraine-Krieges ausgesetzt sehen, reißt auch mehr als vier Monate nach Kriegsbeginn nicht ab.

Nach wie vor sehen sich die örE teilweise unbegründeten, häufig aber überzogenen Preisanpassungsverlangen ihrer Auftragnehmer ausgesetzt.

Betroffen sind alle Bereiche der Abfallwirtschaft

Betroffen sind dabei nicht nur reine Sammel- und Transportverträge, im Rahmen derer unter Verweis auf die stark gestiegenen Kraftstoffkosten ein Festhalten am unveränderten Vertrag vom Auftragnehmer für unzumutbar erklärt wird. Vielmehr erreichen örE mittlerweile z.B. auch bei der Beschaffung neuer Abfallbehälter Anpassungsbegehren. Als Gründe für entsprechende Begehren werden die gestiegenen Rohstoff- respektive Fertigungskosten genannt.

[GGSC] beobachtet in seiner Beratungspraxis nach wie vor, dass die Voraussetzungen eines Preisanpassungsanspruches durch den Auftragnehmer häufig unzureichend - mitunter gar nicht - dargelegt werden. Auftragnehmer belassen es bei pauschalen Verweisen auf die aktuelle geopolitische Lage und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschaft. Etwaige finanzielle Entlastungen, wie beispielsweise die seit dem 01.06.2022 für drei Monate geltende Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe, oder andere wichtige Indikatoren, wie z.B. der seit Mai stark gefallene Rohölpreis, werden dabei außen vorgelassen. Vielmehr werden Höchstpreise, wie sie zu Kriegsbeginn zu verzeichnen waren, als Anpassungsmaßstab geltend gemacht. Die hohen Hürden eines Anpassungsanspruches wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB sind damit nicht genommen.

Trotz der anhaltenden Krise und der für alle spürbaren wirtschaftlichen Auswirkungen empfiehlt [GGSC], sich nicht mit pauschalen Verweisen auf die gestiegenen Kosten zufrieden zu geben. Jedes Preisanpassungsverlangen sollte daher einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Die Beweislast für einen Preisanpassungsanspruch liegt bei demjenigen, der sich auf ein entsprechendes Begehren beruft. In diesem Fall also beim Auftragnehmer. Das gilt dagegen nicht für das Vergabe- und das Gebührenrecht, das bei Preisanpassungsbegehren auch stets in den Blick genommen werden muss: im Streitfall hat hier der örE als öffentlicher Auftraggeber, dass er rechtmäßig vorgegangen ist.

[GGSC] verfügt über langjährige Erfahrung bei der Beratung öffentlicher Auftraggeber zum Vertragsvollzug.

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