Praxisprobleme bei der Einhausung von Altholz-Schredderanlagen nach der neuen ABA-VwV
Die neue allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV), die am 16.02.2022 in Kraft getreten ist, fordert u.a. von Schredderanlagen für Altholz zur Vorsorge gegen schädliche Staubemissionen die Einhausung bzw. Kapselung.
Nach dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift sind keine anderen Techniken, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten würden, für den Anlagenbetreiber aber weniger gravierende Auswirkungen hätten, zugelassen. Aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgabe. Auch die technische Umsetzbarkeit in der Praxis bereitet den Anlagenbetreibern Schwierigkeiten.
Pflicht zur Einhausung/Kapselung
Laut Nr. C.5.4.8.11b der neuen ABA-VwV sind bei Anlagen, die Abfälle für die (Mit)Verbrennung mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen je Tag vorbehandeln, Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung ausnahmslos in geschlossenen Räumen zu errichten oder es sind die Anlagenteile zu kapseln. Die Abgasströme dieser Einrichtungen sind zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Strengerer Maßstab als BVT-Schlussfolgerung und TA Luft 2021
Nr. C.5.4.8.11b ABA-VwV dient der Umsetzung der europäischen BVT-Schlussfolgerung für Abfallbehandlungsanlagen (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 vom 10.08.2018). Sie soll außerdem die neugefasste TA Luft 2021 ergänzen. Jedoch geht das Einhausungs-/Kapselungserfordernis über den dort vorgegebenen Mindeststandard hinaus. Die BVT-Schlussfolgerung erlaubt ausdrücklich den Einsatz anderer Techniken, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, insb. bei Explosionsgefahr, Risiko eines Sauerstoffmangels oder aufgrund des Abfallvolumens. Auch die neugefasste TA Luft 2021 lässt in Nr. 5.1.1 ausdrücklich Abweichungen von den Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und technische Umsetzbarkeit in der Praxis
Dass die ABA-VwV die vorgenannten Ausnahmemöglichkeiten nicht vorsieht, dürfte einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellen. Eine Einhausung/Kapselung stellt unter Abwägung aller Gesichtspunkte nicht immer die effektivste und umweltfreundlichste technische Lösung dar. Die Errichtung und der Betrieb eines neuen Gebäudes ist etwa mit Umweltbelastungen, wie bspw. großflächigen Bodenversiegelungen, mit Emissionen sowie mit Ressourcen- und Energieverbrauch verbunden, die unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsprinzips im Vergleich zum Ist-Zustand letztlich zu einer schlechteren Umweltbilanz führen könnten.
Auch die technische Umsetzbarkeit begegnet Zweifeln: So quillt Holzstaub bereits bei mäßig hoher Luftfeuchte auf und lagert sich daher in den Rohrleitungen, insb. Krümmern, ab, was eine nicht zu unterschätzende Explosions- und Brandgefahr begründet. Nach aktuellem Stand der Technik stehen auch keine technischen Lösungen zur Verfügung, um die Abluftströme zu fassen, denn das Holz würde die Filter verstopfen.
Kategorischer Ausschluss von alternativen Verfahren nicht sachgerecht
Stattdessen existieren alternative Verfahren zur Staubminderung, die gleich effektiv sind und zum selben Ziel führen, ohne die zuvor genannten Nachteile zur Folge zu haben. So können bspw. je nach Gegebenheiten am Standort diffuse Emissionen auch durch eine Quellen-/Punktabsaugung, Befeuchtung, Verringerung von Umschlagvorgängen sowie Förderwegen, Windschutz oder Nutzung größtmöglicher Radladerschaufeln verhindert werden.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Abfall- und Anlagenzulassungsrechts.