OVG NRW ändert Rechtsprechung zu kalkulatorischen Kosten bei Benutzungsgebühren
Für großen Wirbel in Sachen Benutzungsgebühren hat zuletzt das Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) gesorgt. Einige in der dortigen Rechtsprechung bislang etablierte (und von den Kommunen beachtete) Grundsätze für den Ansatz kalkulatorischer Kosten (Abschreibung und Verzinsung) gibt der 9. Senat nun auf. Obgleich dem Verfahren die Kalkulation und Erhebung von Abwassergebühren zugrunde lag, lassen sich dem Urteil durchaus auch Hinweise für die Kalkulation von Abfallgebühren entnehmen. Zwei zentrale Aussagen sind auszumachen:
Kein doppelter Inflationsausgleich – Erhalt der dauerhaften Betriebsfähigkeit
Zum einen soll der Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten in Kombination mit einer kalkulatorischen Verzinsung zum Nominalzins auf der Basis von Anschaffungsrestwerten aus kommunalrechtlichen Erwägungen unzulässig sein. Denn aus den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 75, 77 der Gemeindeordnung NRW sei eine kalkulatorische Zielvorgabe dahingehend abzuleiten, dass durch die zu vereinnahmenden Gebühren nicht mehr als die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung sichergestellt werden dürfe.
Bei der o.g. Abschreibungsmethode sei dies nicht der Fall, da in dieser Variante ein doppelter Inflationsausgleich erfolge: zum einen über die Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert (anders als bei Abschreibung von den Restwerten auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten) und zusätzlich über den Nominalzins (welcher anders als der Realzins den Inflationsausgleich beinhaltet).
Realistischer Zeitraum einer möglichen alternativen Anlage des aufgewandten Kapitals
Zum anderen ist bei der kalkulatorischen Verzinsung des aufgewandten Kapitals (Fremd- und Eigenkapital) zum einheitlichen Nominalzinssatz für das Eigenkapital künftig eine Betrachtung des langfristigen Durchschnitts der letzten fünfzig Jahre nicht mehr zulässig – und stellt keine „angemessene Verzinsung“ im Sinne des KAG dar. Bislang durfte insoweit nach der Rechtsprechung der Durchschnittswert der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten der letzten fünfzig Jahre bis zum Vorvorjahr des Veranlagungsjahres herangezogen werden.
Die diesbezügliche Argumentation stellte bislang darauf ab, dass sich die Verzinsung auf Anlagengüter verschiedener Altersklassen (bei den langlebigen Anlagen der Abwasserbeseitigung) bezieht. Nunmehr ist nach Ansicht des OVG eine abweichende, dem Zweck der Verzinsung entsprechende Betrachtung angezeigt: Danach ist auf den möglichen bzw. realistischen Zeitrahmen einer alternativen Anlage abzustellen. Diesen sieht das OVG in Auswertung der Laufzeiten öffentlicher Anleihen bei 10 Jahren.
Bedeutung für die Kalkulation von Abfallgebühren
Die Aussagen des Gerichts lassen sich grds. auch auf Gebührenkalkulationen für den Abfallbereich übertragen. Dies gilt jedenfalls für die Vermeidung des doppelten Inflationsausgleiches, sollte ein örE die Abschreibung nach Wiederbeschaffungswerten vornehmen und zugleich eine einheitliche Verzinsung zum Nominalzins auf Restbuchwertbasis ansetzen. Die Grundsätze zur angemessenen Verzinsung sind ebenfalls zu beachten. Allerdings wurde im Abfallbereich in der Regel keine vergleichbar langfristige Betrachtung von 50 Jahren angestellt, da die dortigen Anlagengüter in der Regel und im Durchschnitt eine geringere Nutzungsdauer aufweisen.
Die neue Argumentation zur 10-jährigen Betrachtung dagegen berücksichtigt die Möglichkeiten alternativer Anlagemöglichkeiten und nicht das Alter / die Nutzungsdauer der Anlagen. Diese Betrachtungsweise kann für die Abfallentsorgung daher ebenso angewandt werden. Höhere Ansätze für die Verzinsung des Eigenkapitals lassen sich daher auch in der Abfallgebührenkalkulation – jedenfalls in NRW – kaum rechtfertigen.
Weitere Entwicklung der Rechtsprechung anderer Bundesländer?
Wie sich die Rechtsprechung in anderen Bundesländern nun entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Bislang wurde vielfach (und durchaus unter Berufung auf das OVG NRW) auf die langfristige Durchschnittsbetrachtung abgestellt. Gelegentlich finden sich auch in Anwendungshinweisen dazu Ausführungen – ebenso wie feste Sätze, die weit jenseits der in den letzten Jahren erzielbaren Emissionsrenditen der genannten Papiere liegen. Bei deren Ansatz ist durchaus Vorsicht geboten.
Die Beratung von Aufgabenträgern in Fragen der Gebührenkalkulation gehört zu den Tätigkeitsschwerpunkten von [GGSC].