Für Deponiebetreibende sind Maßnahmenpläne Pflicht, nicht Kür
Nach § 12 Abs. 1 und 4 DepV legt die zuständige Behörde zur Feststellung, ob von einer Deponie die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften ausgeht, vor Beginn der Ablagerungsphase unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität sog. Auslöseschwellen fest. Auslöseschwellen sind Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen (§ 2 Nr. 4 DepV). Deponiebetreibende haben die Maßnahmen, die bei Überschreiten der Auslöseschwellen durchgeführt werden, in Maßnahmenplänen zu beschreiben und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen.
Ausgestaltung und Inhalt der Maßnahmenpläne sind nicht geregelt
Werden die Auslöseschwellen überschritten, haben Deponiebetreibende erstens die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren und zweitens nach den Maßnahmenplänen zu verfahren. Die Pflicht der Deponiebetreibenden zur Aufstellung von Maßnahmenplänen beruht auf der europäischen Richtlinie 1999/31/EG.
Weder die DepV noch die Richtlinie 1999/31/EG enthalten nähere Vorgaben über die Ausgestaltung und den Inhalt der Maßnahmenpläne. Nach dem Willen des Verordnungsgebers ist es Aufgabe der Deponiebetreibenden, zu prüfen, welche Schritte erforderlich sind, um die erkannten Beeinträchtigungen des Bodens oder des Grundwassers zu beheben (BT-Drs. 16/12223, S. 65).
Leitfäden geben Orientierung
Einige Bundesländer haben zur Aufstellung von Maßnahmenplänen Leitfäden veröffentlicht, wie bspw. die Verfahrenshilfe des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 28.02.2019. Solche Handlungshilfen sind jedoch nicht rechtsverbindlich, können aber zur Orientierung herangezogen werden.
Abstimmung zwischen Überwachungsbehörden und Deponiebetreibenden
Überwachungsbehörden und Deponiebetreibende sollten sich daher darüber verständigen, welchen Inhalt die aufzustellenden Maßnahmenpläne haben sollen. In jedem Fall sind die im Falle einer Überschreitung der Auslöseschwellen zu ergreifenden Arbeitsschritte zur Information der Behörde, zur Validierung der Beobachtungen und zur Ursachenanalyse aufzulisten. Ebenso empfiehlt es sich, die Zuständigkeiten und praktischen Abläufe zu regeln.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Abfallbehörden regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich im rechtssicheren Umgang mit deponierechtlichen Vorgaben.