Neue rechtswidrige gewerbliche Sammlungen
„Start-Up“ klingt immer cool, entsprechend gibt es auch Bemühungen, neue Entsorgungsangebote mit dem entsprechenden „Label“ zu bewerben und zu verkaufen. So finden sich aktuelle einige Angebote für verschiedene Wertstoffe, diese über alternative Erfassungssysteme Entsorgern zu überlassen, die sich hinter entsprechenden „Start-Ups“ verbergen.
Umgehung von Vorschriften zum Schutz des örE
Egal, ob die Erfassung via Abholung mit Lastenrad oder im kostenlosen Versand-Paket erfolgt: jede Überlassung bedarf mit Blick auf die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG einer entsprechenden Ausnahme, die in Absatz 2 der Vorschrift abschließend aufgezählt ist. Folglich bedarf z.B. ein Online-Angebot ohne regionale bzw. lokale Einschränkung der Anzeige einer gewerblichen Sammlung in sämtlichen örE-Gebieten der Republik. Liegt diese – unter Beachtung der Wartefrist des § 18 KrWG – nicht vor, kann sie nach Anhörung untersagt werden oder nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG zum Gegenstand eines OWiG-Verfahrens werden.
Entzug von Alttextilien
Da derartige Erfassungssysteme auch Alttextilien betreffen, wird diese neue Form der illegalen Abschöpfung kommunaler Wertstoffströme auch Thema bei unserem nächsten Seminar sein:
Online-Seminar
„Altkleider – Fit für Fünfundzwanzig“ am 17.07.2024