Genehmigungsturbo im Immissionsschutzrecht
Der Bundesgesetzgeber hat im Juni abschließend Regelungen zur Genehmigungsbeschleunigung im Immissionsschutzrecht beschlossen. Dazu soll im Folgenden ein Überblick gegeben werden.
„Genehmigungsturbo“ und „größte BImSchG-Novelle seit 30 Jahren“ – so haben Bundestagsabgeordnete das von Bundestag und Bundesrat kürzlich beschlossene Gesetz zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren beschrieben. Mit dem Gesetz sollen die Ergebnisse des Bund-Länder-Paktes zur Genehmigungsbeschleunigung vom Dezember 2023 umgesetzt werden. Es enthält viele Detailregelungen, durch die das Genehmigungsverfahren für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen und für Erneuerbare-Energien-Anlagen nochmals besonders beschleunigt werden soll.
Klimaschutz
Eine der wenigen materiellen Änderungen ist die Aufnahme des Klimaschutzes in den Gesetzeszweck. Damit werden künftige untergesetzliche Klimaschutzanforderungen in Rechtsverordnungen erleichtert. Das gilt vor allem für Anforderungen an Abwärmenutzungen.
Digitalisierung und Erörterungstermin
Die Digitalisierungsanforderungen werden erweitert. Die Immissionsschutzbehörde kann eine elektronische Antragstellung verlangen und Formatanforderungen definieren. Die Antragsunterlagen und der Genehmigungsbescheid müssen im Regelfall nur noch auf der Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Einwendungen können elektronisch erhoben werden.
Ein Erörterungstermin findet nur noch auf Antrag des Vorhabenträgers statt oder dann, wenn die Genehmigungsbehörde ihn im Einzelfall für erforderlich hält. Er soll spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist durchgeführt und kann auch als Onlinekonsultation, Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Vollständigkeitsprüfung, Entscheidungsfristen und Behördenbeteiligung
Die Entscheidungsfristen bleiben bei 3 Monaten im vereinfachten und 7 Monaten im förmlichen Genehmigungsverfahren. Zur Bestimmung des Fristbeginns werden die Anforderungen an die Vollständigkeit und Ergänzung von Antragsunterlagen näher bestimmt. Fristverlängerungen werden eingeschränkt und müssen begründet werden. Die Genehmigungsbehörde muss ihre Aufsichtsbehörde über jede Überschreitung von Fristen informieren.
Äußert sich eine zu beteiligende Behörde im Rahmen der Behördenbeteiligung nicht binnen Monatsfrist, ist davon auszugehen, dass sie sich nicht äußern will. Fristverlängerungen werden beschränkt. Ist die Zustimmung einer zu beteiligenden Behörde erforderlich und will diese die Zustimmung nicht erteilen, muss sie den Antragsteller vorher anhören.
Projektmanager
Auf Antrag oder mit Zustimmung und auf Kosten des Vorhabenträgers soll die Genehmigungsbehörde einen Dritten als Projektmanager mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Als Beispiele werden nahezu alle Verfahrensschritte aufgezählt; nur die Entscheidung selbst bleibt der Genehmigungsbehörde vorbehalten.
Vorzeitiger Baubeginn
Der vorzeitige Baubeginn vor Genehmigungserteilung wird für Anlagen auf einem bereits bestehenden Standort und für Änderungsgenehmigungen erleichtert; er hängt nicht mehr von der Prognose ab, dass die Genehmigung erteilt werden wird. Die beschlossenen Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sie gelten ab dann auch für bereits begonnene Verfahren.