Newsletter Abfall Juli 2024

Genehmigungsturbo im Immissionsschutzrecht

Der Bundesgesetzgeber hat im Juni abschließend Regelungen zur Genehmigungsbeschleunigung im Immissionsschutzrecht beschlossen. Dazu soll im Folgenden ein Überblick gegeben werden.

„Genehmigungsturbo“ und „größte BImSchG-Novelle seit 30 Jahren“ – so haben Bundestagsabgeordnete das von Bundestag und Bundesrat kürzlich beschlossene Gesetz zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren beschrieben. Mit dem Gesetz sollen die Ergebnisse des Bund-Länder-Paktes zur Genehmigungsbeschleunigung vom Dezember 2023 umgesetzt werden. Es enthält viele Detailregelungen, durch die das Genehmigungsverfahren für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen und für Erneuerbare-Energien-Anlagen nochmals besonders beschleunigt werden soll.

Klimaschutz

Eine der wenigen materiellen Änderungen ist die Aufnahme des Klimaschutzes in den Gesetzeszweck. Damit werden künftige untergesetzliche Klimaschutzanforderungen in Rechtsverordnungen erleichtert. Das gilt vor allem für Anforderungen an Abwärmenutzungen.

Digitalisierung und Erörterungstermin

Die Digitalisierungsanforderungen werden erweitert. Die Immissionsschutzbehörde kann eine elektronische Antragstellung verlangen und Formatanforderungen definieren. Die Antragsunterlagen und der Genehmigungsbescheid müssen im Regelfall nur noch auf der Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Einwendungen können elektronisch erhoben werden.

Ein Erörterungstermin findet nur noch auf Antrag des Vorhabenträgers statt oder dann, wenn die Genehmigungsbehörde ihn im Einzelfall für erforderlich hält. Er soll spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist durchgeführt und kann auch als Onlinekonsultation, Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

Vollständigkeitsprüfung, Entscheidungsfristen und Behördenbeteiligung

Die Entscheidungsfristen bleiben bei 3 Monaten im vereinfachten und 7 Monaten im förmlichen Genehmigungsverfahren. Zur Bestimmung des Fristbeginns werden die Anforderungen an die Vollständigkeit und Ergänzung von Antragsunterlagen näher bestimmt. Fristverlängerungen werden eingeschränkt und müssen begründet werden. Die Genehmigungsbehörde muss ihre Aufsichtsbehörde über jede Überschreitung von Fristen informieren.

Äußert sich eine zu beteiligende Behörde im Rahmen der Behördenbeteiligung nicht binnen Monatsfrist, ist davon auszugehen, dass sie sich nicht äußern will. Fristverlängerungen werden beschränkt. Ist die Zustimmung einer zu beteiligenden Behörde erforderlich und will diese die Zustimmung nicht erteilen, muss sie den Antragsteller vorher anhören.

Projektmanager

Auf Antrag oder mit Zustimmung und auf Kosten des Vorhabenträgers soll die Genehmigungsbehörde einen Dritten als Projektmanager mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Als Beispiele werden nahezu alle Verfahrensschritte aufgezählt; nur die Entscheidung selbst bleibt der Genehmigungsbehörde vorbehalten.

Vorzeitiger Baubeginn

Der vorzeitige Baubeginn vor Genehmigungserteilung wird für Anlagen auf einem bereits bestehenden Standort und für Änderungsgenehmigungen erleichtert; er hängt nicht mehr von der Prognose ab, dass die Genehmigung erteilt werden wird. Die beschlossenen Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sie gelten ab dann auch für bereits begonnene Verfahren.

Weitere Artikel des Newsletters

Die Jubiläumsausgabe "25. Informationsseminar Erfahrungsaustausch Kommunale Abfallwirtschaft" von [GGSC] hat sich mit insgesamt ca. 150 Teilnehmenden eines regen Zuspruchs erfreut.
weiter
In unserer Newsletter-Ausgabe im Mai 2023 hatten wir uns bereits mit der neuen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) auseinandergesetzt, die am 16.02.2022 in Kraft getreten ist. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat nunmehr die angekündigte...
weiter
Nach § 12 Abs. 1 und 4 DepV legt die zuständige Behörde zur Feststellung, ob von einer Deponie die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften ausgeht, vor Beginn der Ablagerungsphase unter Berücksichtigung der jeweiligen h...
weiter
Der BGH hat für die alte Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und 2015 entschieden, dass eine Entschädigung (in dem Fall für Abfallanlagen) auch dann beansprucht werden kann, wenn sowohl fossile als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden.
weiter
„Start-Up“ klingt immer cool, entsprechend gibt es auch Bemühungen, neue Entsorgungsangebote mit dem entsprechenden „Label“ zu bewerben und zu verkaufen. So finden sich aktuelle einige Angebote für verschiedene Wertstoffe, diese über alternative Erfassungssysteme Entsorgern zu überlassen, die sich h...
weiter

Veranstaltungen

2024
17
Jul

Bei der Altkleidererfassung stehen Kommunen und kommunale Unternehmen gleich mehrfach unter Druck: zum 1. Januar des kommenden Jahres müssen sie als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Getrennterfassung gewährleisten. Es gibt konkurrierende private und Erfassungs- und Rücknahmesysteme, die ...

ORT: Online-Seminar
VERANSTALTER: [GGSC] Seminare
Zur Website der Veranstaltung