Umfassende Informationspflicht bei Ausschreibungen der PPK-Verwertung?
ÖrE sollten bei Ausschreibungen der PPK-Verwertung vorsorglich umfassende Angaben zum Stand ihrer Vereinbarungen und Verhandlungen mit den Systemen gemäß VerpackG machen.
Anstehende Entscheidung des BayObLG
Dies folgt aus einer vorläufigen Einschätzung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in einem Nachprüfungsverfahren, das [GGSC] für eine bayerische Großstadt gegen einen Entsorgungskonzern begleitet hat. Zwar ist der Verkündungstermin in der Sache erst für August angesetzt und es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass im gegebenen Fall vom örE alle erforderlichen Angaben gemacht wurden – oder bereits Gesetzen oder sonstigen Veröffentlichungen zu entnehmen sind, so z.B.
- Anzahl und Namen der Systeme (über ZVSR oder Bekanntmachungen der Länder);
- Ausscheiden von Systemen (über Presse, z.B. Insolvenz von ELS);
- Marktanteile der Systeme (über ZVSR oder Fachpresse wie EUWID Recycling und Entsorgung);
- Grds. Wahlfreiheit zwischen Herausgabe und Mitverwertung (VerpackG)
- Mustervereinbarungen Abstimmungsvereinbarung (über Verbände und Presse);
- Streit um Konditionen der Mitbenutzung (über Gerichtsentscheidungen und Presse).
Folglich darf unterstellt werden, dass einem durchschnittlichen Entsorgungsunternehmen die Besonderheiten der PPK-Verwertung sowie der vorgehenden Erfassung bekannt sind und selbst Newcomer sich ohne große Mühe selbst ein entsprechendes Bild vom Markt machen können.
Vorsorgliche Hinweise
Aber es ist nicht auszuschließen, dass mit einer nachteiligen Entscheidung im Rücken von interessierten Entsorgern eine Vielzahl von Vergabeverfahren ohne großen Aufwand blockiert werden könnten. [GGSC] empfiehlt daher, ausdrücklich auf den Status und die Laufzeit der aktuellen Abstimmungsvereinbarung (einschl. „Anlage 7“ zur PPK-Mitbenutzung), die Anzahl der Systeme mit ihrer jeweiligen Wahl von Mitbenutzung und Herausgabe einschließlich der jeweiligen Prozentsätze sowie alle Mengengerüste der letzten Jahre (mindestens entsprechend der Laufzeit) anzugeben. Für die Systemgenehmigungen und ihre Widerrufe – und damit die Anzahl der Systeme – kann auf die jeweilige Bekanntmachungsform des betr. Bundeslandes und für die Quartalsangaben zu den Mengenanteilen auf die Angaben der ZSVR sowie entsprechende Sekundärveröffentlichungen wie EUWID verwiesen werden (s.o.). Alle weiteren Angaben ergeben sich aus der Abstimmungsvereinbarung. Auch sollten vorsorglich ausdrücklich auch die Umstände benannt werden, die der örE bislang – z.B. wegen verzögerten Verhandlungen – nicht konkret beziffern oder benennen kann. Dazu gehört auch der Hinweis, dass der örE keinen Einfluss auf die Wahl von Herausgabe oder Mitverwertung durch die Systeme hat, wenn diese vereinbart wird, und dass sich die Wahl auch infolge des Neuabschlusses von Abstimmungsvereinbarungen grundlegend verschieben kann.
[GGSC] wird über den Ausgang des Verfahrens im nächsten Vergabe-Newsletter berichten. Das Thema VerpackG wird auch bei unserem Online-Seminar behandelt:
„Umsetzung Verpackungsgesetz – Abstimmungsvereinbarung optimieren“ am 05.09.2024