Deponiegas im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) kann zu neuen Belastungen der Verbrennung von Deponiegas führen. Das hängt vom Heizwert und der Art der Anlagen ab, in denen es verbrannt wird.
Einführung des BEHG
Im Dezember 2019 beschloss der Bundesgesetzgeber das BEHG. Es regelt einen nationalen Emissionshandel, durch den bestimmte Verkäufer und Verwender von Energieerzeugnissen verpflichtet werden, für jede Tonne der bei der Verbrennung der von ihnen in Verkehr gebrachten oder verwendeten Erzeugnisse entstehenden Kohlendioxidemissionen ein Emissionszertifikat abzugeben. Dazu müssen sie einen Überwachungsplan genehmigen lassen und über die mit den jeweiligen Brennstoffen verbundenen Emissionen berichten. Die abzugebenden Zertifikate müssen sie erwerben, und zwar in den Jahren 2021 bis 2025 zu einem jährlich steigenden Fixpreis. Ab 2026 sollen die Zertifikate versteigert werden. Ein Verstoß gegen die Berichts- und Überwachungspflicht hat scharfe Sanktionen zur Folge: Für jedes nicht abgegebene Zertifikat ist in der Einführungsphase das Doppelte des jeweiligen Zertifikatspreises zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob die Nichtabgabe verschuldet war.
Pflichten des BEHG
BEHG-pflichtige Brennstoffe sind ab 2021 vorerst nur Hauptbrennstoffe wie Ottokraftstoffe, Diesel, Erdgas und Heizöl. Für weitere Brennstoffe sind ab 2023 Zertifikate abzugeben. Zu diesen anderen Brennstoffen gehören im Grundsatz alle Brennstoffe, die energiesteuerpflichtig sind. Der Gesetzgeber knüpft hier bewusst an die Energiesteuer an, um Synergien nutzen zu können.
Zu den energiesteuer- und deshalb auch BEHG-pflichtigen Brennstoffen gehört grundsätzlich auch Deponiegas. Es gehört zu den „anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen“, also solchen, die kein Erdgas im Sinne des Energiesteuerrechts sind.
BEHG-Pflicht für Deponiegas
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Beträgt der Heizwert des Deponiegases nicht mehr als 18 MJ/kg, ist das Deponiegas als gasförmiger Abfall einzustufen. Es ist dann nicht energiesteuerpflichtig und unterfällt auch nicht dem BEHG. Das gilt auch dann, wenn das Deponiegas verbrannt und dabei Wärme und/oder Strom gewonnen wird. Denn bei Heizwerten bis zu 18 MJ/kg dient die Verbrennung primär der Beseitigung des Schadstoffpotenzials des Deponiegases und nicht der Verwendung des Deponiegases als Brennstoff. Liegt der Heizwert des Deponiegases über 18 MJ/kg, hängt die Energiesteuer- und BEHG-pflicht von der Art der Anlagen ab, in denen es eingesetzt wird: Wird das Deponiegas als Kraftstoff in Gasmotoren eingesetzt, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient, ist es von der Energiesteuer befreit. Es unterfällt dann auch nicht dem BEHG.
Wird solches Deponiegas dagegen als Heizstoff zur Dampferzeugung eingesetzt, greift diese Steuerbefreiung nicht. Das Deponiegas ist dann energiesteuer- und BEHG-pflichtig, wenn kein anderer Steuerbefreiungstatbestand (z.B. das Herstellerprivileg) greift. Das gilt auch dann, wenn der Dampf zur Stromerzeugung verwendet wird.
Der Sinn dieser Differenzierung ist schon im Energiesteuerrecht kaum nachvollziehbar. Die energiesteuerrechtliche Privilegierung des Deponiegases ist dadurch gerechtfertigt, dass Deponiegas – auch bei höheren Heizwerten – in erster Linie zur Beseitigung des Schadstoffpotenzials verbrannt werden muss. Das gilt unabhängig davon, ob es als Kraftstoff in Gasmotoren oder als Heizstoff zur Dampferzeugung eingesetzt wird.
Fragwürdige Differenzierung nach Abnehmern
Im BEHG ist diese Differenzierung erst recht nicht nachvollziehbar. Denn Deponiegas muss auch deshalb verbrannt werden, weil dessen unmittelbare Freisetzung wegen des darin enthaltenen Methans wesentlich klimaschädlicher wäre als die Freisetzung des bei dessen Verbrennung entstehenden Kohlendioxids. Aus diesem Grund beträgt nach der für den EU-Emissionshandel für stationäre Anlagen geltenden Monitoringverordnung der Emissionsfaktor von Deponiegas Null. Die Emissionen aus der Verbrennung von Deponiegas zählen also nicht, dafür müssen keine Zertifikate abgegeben werden. Das gilt unabhängig davon, in welchen Anlagen und zu welchem Zweck das Deponiegas verbrannt wird.
Für das BEHG muss eine vergleichbare Monitoringverordnung erst noch erarbeitet und von der Bundesregierung verabschiedet werden. Es liegt nahe, dass sich diese Verordnung an derjenigen für stationäre Anlagen orientieren und den Emissionsfaktor von Deponiegas ebenfalls mit Null bewerten wird.
Unnötige Bürokratie
Für Deponiebetreiber bedeutet das, dass sie für die Verbrennung von Deponiegas keine Zertifikate erwerben und abgeben müssen. Trotzdem müssen sie aber einen Überwachungsplan einreichen und genehmigen lassen sowie ihre Emissionen überwachen und darüber berichten.
Eine solche Überwachungs- und Berichtspflicht ohne Abgabepflicht wäre unnötiger bürokratischer Aufwand. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des BEHG noch rechtzeitig einschränkt und Deponiegas insgesamt davon ausnimmt.