Erlaubte Tätigkeiten im Umgang mit Elektroaltgeräten auf kommunalen Wertstoffhöfen
Betreibt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) eine Sammel- und Übergabestelle für Elektroaltgeräte (EAG), schränkt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) den Umgang mit den EAG ein. Hat der örE von der Möglichkeit der Optierung nach § 14 Abs. 5 ElektroG keinen Gebrauch gemacht und ist die kommunale Sammel- und Übergabestelle nicht zugleich auch als Erstbehandlungsanlage i.S.d. § 21 Abs. 1 ElektroG zertifiziert, verbleibt lediglich ein enger Kreis an zulässigen Tätigkeiten.
Überblick über die Phasen der Entsorgung von EAG
Bis zum vollständigen Abschluss des Entsorgungsvorgangs durchlaufen die EAG verschiedene Phasen: Nachdem sie als Abfall angefallen sind, werden sie vom Abfallbesitzer dem örE zur Entsorgung überlassen. An die Überlassung schließt sich die Phase der Erfassung der EAG durch den örE an. Nach deren Abschluss stellt der örE die EAG zur Abholung durch die Gemeinsame Stelle – die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) – bereit. Auf die Phase der Bereitstellung zur Abholung folgt die der (Erst)Behandlung.
Danach schließt sich die weitere Entsorgung an. Betreibt der örE keine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, sind ihm sämtliche Maßnahmen im Umgang mit den EAG verwehrt, die als (Erst)Behandlung zu qualifizieren wären. Für den örE kommt es also darauf an, ob die infrage stehende Tätigkeit noch in die Phasen der Erfassung bzw. der Bereitstellung fällt oder bereits in die Phase der (Erst)Behandlung.
Die Phase der Erfassung der EAG
Die Erfassung besteht aus der Sammlung und Rücknahme der EAG durch den örE, ob im Hol- oder Bringsystem. Dem Vorgang der Sammlung unterfallen neben dem Zusammentragen der EAG auch deren vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage, einschließlich der logistischen Vorbereitungshandlungen, soweit sie vorläufigen Charakter haben und ihr Schwerpunkt auf dem Beförderungszweck liegt.
In diese Phase fällt die vorläufige Vorsortierung der überlassenen EAG vor Einwurf in die Behälter der ear mit dem Ziel, die in § 14 Abs. 1 ElektroG genannten Anforderungen an die Sammelgruppen und deren ordnungsgemäße Bereitstellung zu erfüllen. Gestattet ist auch der Einwurf der EAG nach unterschiedlichen Kategorien getrennt in die Container der ear durch die Abfallerzeuger selbst. Zulässig ist es ebenso, die EAG an verschiedenen Sammelstellen in kleineren örE-eigenen Sammelbehältnissen zu erfassen, diese von dort an die zentrale Übergabestelle zu transportieren und sie dort je Sammelgruppe in die von der ear bereitgestellten Behältnisse umzuladen. Unzulässig sind hingegen die Sortierung mit dem Ziel der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der stofflichen bzw. sonstigen Verwertung, die Separierung von EAG sowie das Zerlegen von EAG zum Zwecke der Entnahme von Werkstoffen oder Bauteilen.
Zur Prüfung auf Vorbereitung zur Wiederverwendung i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 ElektroG wäre der örE nur befugt, wenn er von der Möglichkeit der Optierung Gebrauch gemacht hätte. Mangels Optierung sind ihm daher Maßnahmen, wie die Sicht- oder Funktionsprüfung, oberflächliche Reinigung oder Vorabsortierung zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung, nicht gestattet.
Die Phase der Bereitstellung der EAG zur Abholung
Der örE ist verantwortlich dafür, die erfassten EAG gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ElektroG in sechs Sammelgruppen getrennt und bruchsicher beladen zur Abholung bereitzustellen. Sobald sich die EAG in den Behältnissen der ear befinden, ist der örE nicht mehr befugt, in den Inhalt der Behälter einzugreifen. Unzulässig sind daher die nachträgliche Entnahme von Geräte(teile)n aus den Behältnissen der ear, das mechanische Verdichten der EAG in den Behältnissen sowie bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage die Umladung bzw. das Umfüllen von Containern. Der reine Umschlag von Behältnissen, d.h. das Umsetzen eines oder mehrerer kompletter Behältnisse von einem auf ein anderes Transportfahrzeug ohne Eingriff in den Inhalt der Behältnisse ist hingegen gestattet.
Die Phase der (Erst)Behandlung der EAG
In die Phase der Erstbehandlung fallen die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Entfrachtung der EAG von Schadstoffen i.S.d. Nr. 1 der Anlage 4 zum ElektroG und die Separierung von Wertstoffen aus den EAG, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen, wie die (erneute oder weitergehende) Sortierung, Zerlegung oder Lagerung. Gleiches gilt für vorbereitende Verfahren, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, z.B. Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen, sowie für die Lagerung der EAG vor Anwendung eines Verwertungsverfahrens. Als Erstbehandlung zu qualifizieren ist auch die Zusammenführung der Inhalte mehrerer Behälter. Solche Tätigkeiten sind dem örE an kommunalen Sammel- und Übergabestellen ohne Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage nicht erlaubt. Ebenso unzulässig sind solche Tätigkeiten, die nach der Übergabe der EAG an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden. Gleiches gilt für sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der EAG dienen.
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