Newsletter Abfall März 2020

Herausforderungen bei der PPK-Verwertung

Nicht nur die Besonderheiten der Verpackungsentsorgung machten die Ausschreibungen der Sammlung wie der Verwertung bereits in der Vergangenheit komplex, auch steuerliche und vergaberechtliche Besonderheiten traten hinzu. Die aktuelle Talfahrt der Erlöse, die vielerorts zu beobachten ist, produziert nun weitere Herausforderungen (vgl. die Januar-Ausgabe des Abfall-Newsletters). Es empfiehlt sich hier, die betr. Ausschreibungen bereits etwas längerfristig vorzubereiten, um den aktuellen Besonderheiten gerecht zu werden.

Systembetreiber tragen auch Kosten

In der Praxis versuchen zudem einzelne Systembetreiber, sich bei der Mitverwertung von Mengen der Beteiligung an den nunmehr anstelle der Erlöse auflaufenden Kosten zu entziehen. Kommunale Entsorger wie örE sollten solchen Versuchen entschieden entgegentreten. Auch ist es – schon mit Blick auf die in § 22 Abs. 4 VerpackG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung – offensichtlich, dass die vergleichsweise Minderwertigkeit von PPK-Verpackungsabfällen nicht nur bei Erlösen gegeben ist, sondern auch im Zuzahlungsbereich bestehen bleibt. Nicht nur eine geringere Erlösbeteiligung, auch eine höhere Kostenbeteiligung der Systembetreiber ist daher mit guten Gründen vertretbar.

Notwendige Sicherheitsleistungen

Die sinkenden PPK-Erlöse unterstreichen erneut die dringende Notwendigkeit, dass die Systemgenehmigungsbehörden in allen 16 Bundesländern die nach VerpackG vorgesehenen Sicherheitsleistungen gegenüber den Systembetreibern mit aktualisierten Werten festsetzen.

Bekanntlich lassen Vereinbarungen – und erst recht Zahlungen – für die Mitbenutzung der kommunalen PPK-Infrastruktur vielerorts und zum Teil bereits seit mehr als einem Jahr auf sich warten. Während sich die Systembetreiber fortlaufend über Hersteller und Vertreiber von PPK-Verkaufsverpackungen (bzw. mittelbar vom Endkunden an der Ladenkasse) bezahlen lassen, organisiert bzw. erbringt der örE die notwendigen Entsorgungsleistungen und „spielt Kreissparkasse“ für die anwachsenden Forderungen gegenüber den Systembetreibern.

Gewerbliche PPK-Sammlungen

Auch im Bereich der gewerblichen Sammlungen wirft die geänderte Marktlage neue Fragen auf. So hatten Gerichte in der Vergangenheit bei Verfahren zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen für PPK keine Zweifel an den „Verwertungswegen“ und „Sicherstellung (von) Kapazitäten“ im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG. Angesichts faktisch abnehmender Verwertungsmöglichkeiten sind hier bei der Prüfung der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen geänderte Maßstäbe anzulegen. Zudem wirft die Ankündigung erster gewerblicher Sammler, nunmehr Entgelte für ihre Sammlung zu fordern, weitere (z.B. steuerrechtliche) Fragen auf.

[GGSC] berät örE und kommunale Entsorger in allen vergabe-, zivil-, steuer-, abfall-, verpackungs-, gebühren- und satzungsrechtlichen Fragen der Verwertung von Wertstofffraktionen wie PPK.

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