Verpackungsgesetz: Der Umgang mit pauschal formulierten Unterwerfungserklärungen
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stehen bekanntlich aktuell vor der Herausforderung, mit den Systemen eine Abstimmungsvereinbarung, die den seit 01.01.2019 geltenden Regelungen des VerpackG entspricht, zu verhandeln.
Da die insoweit noch vorhandenen Abstimmungsvereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Übergangsvorschrift des § 35 VerpackG spätestens mit Ablauf des 31.12.2020 ihre Gültigkeit verlieren, bleibt nicht mehr viel Zeit, um einen dann gegebenenfalls eintretenden abstimmungslosen Zustand zu verhindern.
Sinn und Zweck der geforderten Abstimmungsvereinbarung ist es, einen umfassenden Interessenausgleich zwischen öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und Systemen zu schaffen. Dabei soll insbesondere sichergestellt sein, dass sich die Tätigkeit der Systeme reibungslos in die Entsorgungsstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einfügt und diesen in der Erfüllung seiner Entsorgungspflichten nicht beeinträchtigt.
Inhaltliche Anforderungen an eine Unterwerfungserklärung
Für ein neu hinzutretendes System schreibt das Verpackungsgesetz vor, dass sich dieses einer bereits bestehenden Abstimmungsvereinbarung unterwerfen muss – und zwar bedingungslos, § 22 Abs. 7 Satz 3 VerpackG. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass sich eine bereits bestehende Abstimmungsvereinbarung inhaltlich unverändert auch auf das hinzutretende System erstreckt.
In der Praxis liegen jedoch immer häufiger Unterwerfungserklärungen vor, in denen sich das jeweilige System pauschal und ohne jede Bezugnahme oder Konkretisierung etwaig vorhandener und künftig zu schließender Abstimmungsvereinbarungen unterwirft. Solchen (inhaltslosen) Unterwerfungserklärungen fehlt es an einem konkreten Bezug zum Inhalt, aus dem hervorgeht, welcher Abstimmungsvereinbarung sich das System unterwerfen will. Die Formulierungen sind daher oftmals zu pauschal, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
Wenn sich zudem erst künftig abzuschließenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen wird, fehlt es an einer der für eine Unterwerfungserklärung nach § 22 Abs. 7 Satz 3 VerpackG notwendigen „vorhandenen“ Abstimmungsvereinbarung. Problematisch ist u.E. daher insbesondere der Umstand, dass viele nach VerpackV vor 2019 abgeschlossene Abstimmungsvereinbarungen keine Regelungen zu PPK enthalten.
Unterwerfen sich künftige Systembetreiber Abstimmungen, die lediglich noch eine übergangsweise Fortgeltung auf der Grundlage von § 35 VerpackG für sich beanspruchen können, fehlt es bei ausbleibendem Neuabschluss ab dem 01.01.2021 an einer Abstimmungsvereinbarung. In der Folge ist nicht nur der Widerruf bestehender Systemgenehmigungen zu prüfen, sondern es steht auch der Erlass neuer Systemgenehmigungen in Frage.
Praxishinweise
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sollten solche pauschalen Unterwerfungserklärungen nicht akzeptieren und von den Systemen weiterführende Informationen fordern. Mindestens wird von den Systemen eine Erklärung verlangt werden können, die eine Kenntnis der in Bezug genommenen Vereinbarung (nebst Anlagen) für das konkrete Entsorgungsgebiet erkennen lässt.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in allen Fragen des Verpackungsgesetzes.