Newsletter Abfall März 2020

Fallstricke beim Ausschluss von Abfällen

Bislang wurden Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den „anderen Herkunftsbereichen“ bzw. Gewerbe primär um die Frage nach einer Überlassungspflicht ausgetragen. Mittlerweile drängen viele Gewerbebetriebe nach einem extremen Kostenanstieg von Leistungen der privaten Entsorgungswirtschaft wieder zurück zum örE.

In der Folge werden völlig andere Fragen aufgeworfen – wie z.B. die nach der Notwendigkeit von Ausschlüssen und der „Abweisung“ solcher Herkunftsbereiche. Dem wird im Folgenden nachgegangen.

Rechtsrahmen für Ausschlüsse

§ 20 Abs. 2 KrWG erlaubt den örE, Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (und nur solche!) von ihrer Entsorgung auszuschließen, wenn diese nach Art, Beschaffenheit oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Insoweit können tatsächlich Fragen aufgeworfen werden, wenn dem örE nur definierte Entsorgungskontingente in einer Anlage zur Verfügung stehen und durch zu hohe Gewerbemengen die Entsorgungssicherheit für die Haushaltsabfälle in Frage gestellt ist. Alternativ kommt ein Ausschluss nach § 20 KrWG in Frage, wenn die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch Dritte gewährleistet ist. Bei dieser Variante wird die Latte also nicht „zu hoch“ gehängt – Entsorgungsengpässe können aber genau gegen einen solchen Ausschluss sprechen. Für einen wirksamen Ausschluss bedarf es jedenfalls ausdrücklich der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Zustimmung der Behörde nur gegen Begründung?

Die Beratungspraxis zeigt, dass einige Behörden bei der Entscheidung über eine Zustimmung strenge Maßstäbe anlegen und vom örE eine fundierte Begründung verlangt wird. Insoweit ist es ratsam, dass sich die Aufgabenträger möglichst frühzeitige mit der Behörde ins Benehmen setzen und die Anforderungen an den Ausschluss erfragen. [GGSC] begleitet örE in solchen Verfahren.

Ausschlüsse in der Satzung

Regelmäßig stellt sich die Frage, ob Abfälle angenommen werden müssen oder nicht auch schon bei der Ausgestaltung der Satzung. Insoweit sollte für nähere Klärungen unbedingt ein ausreichender Vorlauf eingeplant werden. Es empfiehlt sich dann in aller Regel, die ausgeschlossenen Abfälle in einer gesonderten Anlage der Satzung beizufügen – so lassen sich auch Änderungen leichter bewerkstelligen, falls erforderlich.

Begriffsverwirrungen vermeiden

Begriffsverwirrungen sollten – gerade in der Satzung – tunlichst vermieden werden: So ist häufig von einem „Ausschluss vom Einsammeln und Befördern“ die Rede. Gleichzeitig sind aber Bringsysteme ohnehin nach Maßgabe des für die Erzeuger zumutbaren zulässig. Unter Beachtung der dafür geltenden Maßstäbe kann sich ein entsprechender Ausschluss als verzichtbar erweisen.

Außerdem ist zu prüfen, ob die Materialien, die der örE „nicht haben“ will, überhaupt als Abfälle einzustufen sind – anderenfalls erübrigt sich ein Ausschluss ohnehin. Eine spannende Frage z.B. beim in Aussicht genommenen Ausschluss von Klärschlämmen!

Alternativen

Der örE kann natürlich auch überlegen, durch andere Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. seines Gebührensystems) Anreize zu setzen, die einer übermäßigen Inanspruchnahme in schwierigen Zeiten eine Grenze setzen. Jedenfalls sollten dann kostendeckende Leistungsgebühren erhoben werden, schon um die Gefahr jeglicher Quersubventionierung zu vermeiden.

[GGSC] berät öffentliche Aufgabenträger bei behördlichen Verfahren rund um den Ausschluss und – natürlich bei Abfallentsorgungs- und gebührensatzungen einschl. Kalkulation.

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