Newsletter Abfall März 2025

§ 13 KSG: Klimaschutz als Stolperfalle für Deponien?

Neue Anforderungen des Klimaschutzgesetzes stellen Deponiebetreiber vor erhebliche Herausforderungen. Die Ermittlung und Bewertung von Klimafolgen ist künftig auch bei Deponievorhaben Pflicht – doch es fehlen klare Vorgaben. Unklare Bewertungsmaßstäbe und steigende regulatorische Hürden führen zu Rechtsunsicherheiten und können Genehmigungsverfahren verzögern oder gefährden.

Berücksichtigungsgebot des Klimaschutzgesetzes bei Deponievorhaben

§ 13 Klimaschutzgesetzes (KSG) verpflichtet Träger öffentlicher Aufgaben den Zweck des Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele bei ihren Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen. Das BVerwG hat klargestellt, dass überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume einräumt, Zweck und Ziele des KSG als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen sind. Dies gilt somit bei der Errichtung und dem Betrieb einer Deponie, sowie bei wesentlichen Änderungen des Zulassungsbescheids, soweit es dazu eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung bedarf.

Das BVerwG hat wiederholt betont, dass das Berücksichtigungsgebot nicht nur eine formale Prüfung bedeutet, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Klimafolgen eines Vorhabens verlangt. Eine fehlerfreie Berücksichtigung in der Gesamtabwägung setzt voraus, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima sachgerecht ermittelt und diese Auswirkungen dann im Verhältnis zum Zweck und den Zielen des KSG bewertet werden. Erst dann ist das Ergebnis dieser Bewertung in die Abwägung einzubeziehen und anderen, für das Vorhaben sprechenden Belangen gegenüberzustellen.

Ermittlungspflichten für Deponiebetreiber

Es ist daher erforderlich, dass bei der Zulassung von Deponievorhaben Klimafolgen über den gesamten Lebenszyklus – von der Errichtung über den Betrieb bis zur Stilllegung und Nachsorge – ermittelt werden. Dabei ist seitens des Vorhabenträgers – bezogen auf die konkrete Planungssituation – zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben voraussichtlich hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben können.

Zur Ermittlung der Klimafolgen von Deponievorhaben fehlen bislang konkretisierende Vorgaben in Verwaltungsvorschriften, Leitfäden oder Handreichungen. Weder für Vorhabenträger noch für Genehmigungsbehörden gibt es klare Orientierungshilfen oder praktische Erfahrungen.

Auch der erforderliche Umfang und die Ermittlungstiefe im Einzelnen sind bislang nicht geklärt. Unklar bleibt zudem, welche Emissionen als dem Vorhaben zurechenbar in die Untersuchung einzubeziehen sind. Das KSG selbst trifft hierzu keine Aussage. Einigkeit dürfte zwar dahingehend bestehen, dass jedenfalls Errichtung und Betrieb der Deponie berücksichtigt werden müssen und neben den direkten auch mittelbare Auswirkungen einzubeziehen sind. In welchem Umfang diese mittelbaren Auswirkungen zu erfassen sind, ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Bewertung anhand der Maßstäbe KSG und Einbeziehung in die Abwägung

Anhand der ermittelten Gesamtbilanz ist anschließend zu bewerten, welche Auswirkungen die prognostizierten Emissionen auf die Zwecke und Ziele des KSG haben und
inwieweit das Vorhaben die Zielerreichung erschweren kann. Anschließend ist das Ergebnis in die fachplanerische Abwägung einzustellen. Dabei muss die Bewertung der klimaschutzrelevanten Auswirkungen den Belangen gegenübergestellt werden, die für die Zulassung sprechen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass § 13 KSG nur eine Berücksichtigungspflicht, jedoch keine gesteigerte Beachtenspflicht im Sinne eines Optimierungsgebots zukommt.

Für Entscheidungen betreffend die Zulässigkeit von Deponievorhaben steht dabei stets der Belang der Entsorgungssicherheit gegenüber.

Fazit

Die Umsetzung des KSG und die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Pflichten stellen Deponiebetreiber vor erhebliche Herausforderungen. Einerseits wird verlangt, die Klimafolgen der Deponievorhaben über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu ermitteln und zu bewerten. Andererseits fehlen konkrete Vorgaben, Leitlinien oder Verwaltungsvorschriften, die Orientierung bieten könnten.

Zudem steht die Berücksichtigung der Klimaschutzanforderungen in einem Spannungsverhältnis zur Entsorgungssicherheit. Deponien bleiben ein essenzieller Bestandteil der Abfallwirtschaft, und eine übermäßige Verschärfung der Anforderungen könnte zu Verzögerungen oder Verhinderungen dringend benötigter Entsorgungskapazitäten führen. Um Planungssicherheit zu schaffen, sind klare Leitlinien und einheitliche Bewertungsmaßstäbe dringend erforderlich. Bis dahin bleibt für Deponiebetreiber die Herausforderung, zwischen unklaren rechtlichen Vorgaben und der Notwendigkeit einer klimaschutzkonformen Planung zu navigieren.

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