Gewerbliche Sammlungen - Rosinenpicken 2.0
Durch gewerbliche Sammlungen werden den örE Abfälle entzogen, deren Erlöse sonst Bürger:innen über die Abfallgebühren zufließen würden. Nachdem die Erlöse, insbesondere für Altkleider, eingebrochen sind, funktioniert dieses Geschäftsmodell der gewerblichen Sammlungen nicht mehr. Nach Ansicht der gewerblichen Sammler sollen deshalb die örE zur Kasse gebeten werden. [GGSC] tritt dieser Ansicht entschieden entgegen.
Forderung der Gemeinschaft für Textile Zukunft (GftZ)
„Rosinenpicken 2.0“ - auf diese Formel lässt sich die aktuelle Forderung des privaten Altkleiderverbandes GftZ zusammenfassen, die er in seiner Pressemitteilung vom 26.02.2025 veröffentlichte. GftZ fordert von den örE Ersatz für Aufwendungen, die gewerblichen Sammlern aus der Miterfassung von unbrauchbaren (Textil-)Abfällen entstehen. Die Forderung wird auf eine „rechtliche Stellungnahme“ gestützt, die den vermeintlichen Zahlungsanspruch gewerblicher Sammler aus einer sog. Geschäftsführung ohne Auftrag herleitet. [GGSC] hält die vorgebrachte Begründung für falsch. örE sollten jegliche Forderungen dieser Art zurückzuweisen.
Bewertung von [GGSC]
Gewerbliche Sammler nehmen nach § 17 Abs. 2 KrWG eine Ausnahmevorschrift von der Überlassungspflicht für sich in Anspruch. Ein Auftragsverhältnis zum örE ist damit – auch nachträglich – schon systematisch ausgeschlossen. Denn ein Auftragsverhältnis käme nur dann in Betracht, wenn die Entsorgungsunternehmen in Erfüllung der Entsorgungspflicht des örE tätig würden. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.
Auch die Voraussetzungen einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“ liegen offensichtlich nicht vor, weil die gewerblichen Sammlungen auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 KrWG aus eigenem Recht des gewerblichen Sammlers durchgeführt werden. Die Ausgestaltung der gewerblichen Sammlung erfolgt so auch in freier Entscheidung des privaten Unternehmens. Wenn sich das Unternehmen dabei in den öffentlichen Straßenraum begibt, was bei Altkleidersammlung mit Containern regelmäßig der Fall ist, muss es auch mit den einhergehenden Widrigkeiten, wie z.B. Fehlwürfen, klarkommen und kann hierfür nicht örE haftbar machen.
Eigentlicher Hintergrund der Forderung ist die tiefgreifende Krise des Altkleidermarktes, die aktuell eine geringe Nachfrage aufweist und damit mutmaßlich gewinnbringende private Altkleidersammlungen erschwert. Mit den Herausforderungen der Krise müssen auch örE bei der Ausgestaltung des öffentlichen Erfassungssystems und der Ausschreibung von Verwertungsmengen umgehen.
Wenn private Entsorger ihrem Entsorgungsangebot nicht mehr nachkommen können oder wollen, ist es ihnen nach geltendem Recht freigestellt, ihre gewerblichen Sammlungen einzustellen. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, den gewerblichen Sammler nach § 18 Abs. 6 KrWG für einen Mindestzeitraum zur Durchführung zu verpflichten. Ansonsten ist die neue Bundesregierung aufgerufen, die Ausnahmevorschrift der gewerblichen Sammlung zu überprüfen und ggf. zu streichen, um das Rosinenpicken zu beenden.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu allen Fragestellungen gewerblicher Sammlungen.
Co-Autor: Rechtsanwalt Vincent Walther
