Abstimmungsvereinbarung und gemeinsame Verwertung
Was wie eine Selbstverständlichkeit klingt, musste nun gerichtlich entschieden werden: In einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 VerpackG können örE und Systeme eine gemeinsame Verwertung von PPK vereinbaren. Es reicht auch aus, wenn eine solche Vereinbarung mit der allgemein erforderlichen 2/3-Mehrheit gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG zustande kommt (VG Augsburg, Urteil vom 14.10.2024, Az.: Au 9 K 23.757).
Abstimmungsvereinbarung
Ein örE (späterer Kläger) verhandelte mit dem gemeinsamen Vertreter der Systeme eine Abstimmungsvereinbarung, nach der das gesammelte PPK durch den örE gemeinsam verwertet werden solle. Diese Abstimmungsvereinbarung erreichte die nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG erforderliche 2/3-Mehrheit, obwohl das später beklagte System seine Zustimmung verweigerte.
Nichtzahlung Mitbenutzungsentgelte
Als der örE dann diesem System (späterer Beklagter) das vereinbarte Mitbenutzungsentgelt ordnungsgemäß in Rechnung stellte, verweigerte dieses zunächst die Zahlung und verlangte die Herausgabe des ihm mengenmäßig (angeblich) zustehenden PPK Anteils. Das beklagte System sah sich nicht an die Vereinbarung der gemeinsamen Verwertung und dem damit einhergehenden Ausschluss des PPK-Herausgabeanspruchs gebunden. Nach Eingang weiterer Rechnungen zahlte das System zwar einen Teil des Mitbenutzungsentgeltes, erklärte im Übrigen aber die Aufrechnung mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Nichtherausgabe von PPK (Gegenforderung).
Rechtswegfremde Gegenforderung
Der örE erhob daraufhin – vertreten durch [GGSC] – Klage auf Zahlung des nicht gezahlten Mitbenutzungsentgeltes. Das VG Augsburg gab der Klage statt. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Zahlung direkt aus der Abstimmungsvereinbarung herleiten, auch wenn der Beklagte dieser nicht zugestimmt hat.
Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Das Gericht sieht den Schadensersatzanspruch wegen der Nichtherausgabe von PPK seiner Judikatur entzogen. Der Anspruch stellt eine rechtswegfremde Forderung dar. Denn die Entscheidung über – hier allein in Betracht kommende – Ansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder wegen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 VwGO), ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten, es sei denn eine solche Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
VG zu Abstimmungsvereinbarung und gemeinsamer Verwertung
Obwohl es also hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankam, hat das Gericht dennoch darüber hinaus entschieden, dass auch eine gemeinsame Verwertung wirksam in einer Abstimmungsvereinbarung vereinbart werden kann und PPK-Herausgabeansprüche im Vereinbarungswege ausgeschlossen werden können. Die gemeinsame Verwertung wird von § 22 Abs. 4 Satz 6 VerpackG ausdrücklich vorausgesetzt.
Dass eine gemeinsame Verwertung nur dann rechtlich möglich ist, wenn Einstimmigkeit zwischen den Parteien besteht, ist dem VerpackG nicht zu entnehmen. Mit dem Passus der „Einigung“ in § 22 Abs. 4 Satz 6 VerpackG wird lediglich auf die allgemeinen Regelungen über Abschluss und Änderung einer Abstimmungsvereinbarung in § 22 Abs. 7 VerpackG (2/3-Mehrheit) rekurriert.
Gegen die Entscheidung ist zwischenzeitlich Berufung von dem System eingelegt worden. Wir werden weiter berichten.
[GGSC] berät zahlreiche örE bei der Verhandlung von Abstimmungsvereinbarungen und anderen Fragen des VerpackG, z.B. bei der Erstellung von Rahmenvorgaben nach § 22 Abs. 2 VerpackG.