OLG Köln zur Erstattung von PPK-Mitbenutzungsentgelten
Allzu bekannt ist der Streit zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und Systemen um die Beteiligung an den Erfassungskosten für PPK-Verkaufsverpackungen (PPK-Mitbenutzungsentgelte). Das Gesetz sieht eine Kostenregelung im Rahmen einer Abstimmungsvereinbarung vor. Was ist aber, wenn keine Abstimmungsvereinbarung existiert und der örE für die Systeme PPK-Verpackungen dennoch mitsammelt? Das OLG Köln stellte jüngst klar, dass der örE in dieser Konstellation einen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber den Systemen hat (Urt. v. 10.03.2022, Az.: 15 U 83/21). Bei der konkreten Erstattungshöhe wird es jedoch kompliziert. Im konkreten Fall verneinte das OLG – anders als die Vorinstanz – die Abrechnung des örE nach dem sog. Volumenfaktor.
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Die gute Nachricht aus Sicht des örE an der Entscheidung aus Köln ist, dass er nicht gänzlich auf seinen Kosten sitzen bleibt. Darauf dürften nämlich regelmäßig die Systeme spekulieren, wenn sie eine Kostenbeteiligung an der PPK-Miterfassung für ihren Verpackungsanteil verweigern. Denn die Frage, ob das Verpackungsgesetz dem örE einen direkten Anspruch gegenüber den Systemen auf eine anteilige Kostenbeteiligung vermittelt, wenn keine Abstimmungsvereinbarung vorhanden ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das OLG Köln griff ausschließlich auf das allgemeine Zivilrecht zurück und bestätigte dem Grunde nach einen Anspruch des örE aus den Grundsätzen der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Das heißt vereinfacht formuliert: Jemand, der ein Geschäft für einen anderen führt (Geschäftsführer), ohne von diesem eigentlich Zuständigen für dieses Geschäft (Geschäftsherr) beauftragt worden zu sein, soll, wenn er im Interesse des Geschäftsherrn handelte, seine für diese Geschäftsführung getätigten Aufwendungen ersetzt bekommen. Der örE ist dem Fall der Geschäftsführer, der für die Systeme als Geschäftsherren, die PPK-Verpackungen mitentsorgt.
Höhe der Kostenerstattung
Das Zivilrecht sieht vor, dass der Geschäftsführer seine Aufwendungen soweit ersetzt bekommt, wie er sie für „erforderlich“ halten durfte. Diese Definition ist relativ unbestimmt und lässt daher Spielraum für viel Streit, auch wenn – wie zuvor gezeigt – der Anspruch an sich bereits bejaht wurde. In dem Fall aus Köln ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der örE seine Kosten aufgrund des Volumen- oder Masseanteils gegenüber den Systemen abrechnen durfte. Das Landgericht hatte dies noch bestätigt. Zur Begründung verwies es u.a. auf eine Regelung im Verpackungsgesetz, nach der der örE im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung vorgeben kann, ob nach Masse- oder Volumenfaktor bei der PPK-Miterfassung abgerechnet werden soll. Das ließ die Berufungsinstanz des OLG Köln nicht gelten. Unter anderem begründete das OLG seine Entscheidung damit, dass die Kostenerstattung nach den GoA-Grundsätzen nicht von den Regelungen des Verpackungsgesetzes vorbestimmt werden könne. Es gebe ja gerade keine Abstimmungsvereinbarung. Da den Gerichten oft ein Maßstab für die angemessene Aufwendungshöhe fehlt, ziehen sie vergleichbare Situationen heran oder blicken auf die Kostenverteilung zwischen den Streitparteien in der Vergangenheit. So war es auch hier: Da der örE und das von ihm auf Kostenerstattung in Anspruch genommene System zuvor (d.h. als noch eine Abstimmung bestand) nach Masse abrechneten, sei auch der Massefaktor der geeignetere Maßstab für die Erforderlichkeit der Aufwendungen.
Bedeutung für die Praxis
Aus Sicht der örE ist zu begrüßen, dass ein Obergericht einen Anspruch auf Kostenerstattung für die PPK-Miterfassung abermals anerkannt hat. Die Systeme sind nach dem Verpackungsgesetz zur Erfassung von PPK-Verpackungen an privaten Haushaltungen verpflichtet. Aus dieser (finanziellen) Verantwortung können sie sich nicht herausstehlen. Der vom OLG Köln angenommene Massefaktor dürfte allerdings nicht das letzte Wort sein. Auch in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung um die Mitbenutzung kommunaler Erfassungsstrukturen steht noch eine höchstrichterliche Entscheidung aus, die auch die Gesetzesänderung durch das VerpackG zum 01.01.2019 würdigt.
[GGSC] berät bundesweit öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Verhandlungen von Abstimmungsvereinbarungen sowie bei der Geltendmachung von ausstehenden PPK-Mitbenutzungsentgelten und Nebenentgelten gegenüber Systemen.