Verpackungssteuer vor Gericht
Die Stadt Tübingen ist vor dem VGH Baden-Württemberg mit dem Versuch gescheitert, eine kommunale Verpackungssteuer einzuführen (Urteil v. 29.03.2022, Az.: 2S 3814/20). Unter verschiedenen – insb. verfassungs-, steuer- und abfallrechtlichen - Aspekten sprach das Gericht der Stadt das Recht bzw. die Zuständigkeit dafür ab, eine kommunale Verpackungssteuer erheben zu können. Geklagt hatte ein Schnell-Restaurant am Rande der Stadt, das u.a. den Konsum seiner Take-Away-Gericht außerhalb der Stadt gegen die lokale Steuer ins Feld führte.
Da Aufkommen und – häufig illegale – Entsorgung von Einwegverpackungen reichlich Anlass für Gegenmaßnahmen bieten, ist der Richterspruch abfallpolitisch grundsätzlich bedauerlich, auch wenn das Gericht die mögliche Zulässigkeit anderer Fallkonstellationen (z.B. Vor-Ort-Verzehr) andeutet. Zugleich erhöht aber die Entscheidung den Druck auf die Bundespolitik, z.B. die aktuelle Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie voranzutreiben und damit ein bundesweites System mit finanzieller Lenkungswirkung zeitnah in Kraft zu setzen, schreibt doch das Gericht: „Etwaige Versäumnisse des Bundesgesetzgebers berechtigen die Kommunen nicht dazu, dessen Entscheidungen in eigener Zuständigkeit zu ‚verbessern‘“.
[GGSC] berät Kommunen in allen Fragen der Verpackungsentsorgung und Abfallvermeidung.