Abfallrechtliche Entscheidungen in Kürze
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung aktueller abfallrechtlicher Entscheidungen in einer Kurzfassung.
Überlassungspflicht für Krankenhausabfälle
Das OVG Bautzen hat mit Beschl. v. 07.10.2024 (Az.: 4 A 820/20) die Überlassungspflicht für Krankenhausabfälle bestätigt. Ausführlich zu der Thematik in diesem Newsletter Artikel 7.
Rahmenvorgabe vor Gericht
Das OVG Rheinland-Pfalz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2024 (Az.: 8 A 10775/23.OVG) eine Rahmenvorgabe aufgehoben. Ausführlich zu der Thematik in diesem Newsletter Artikel 6.
Bereitstellung von Abfallbehältern
Das VG Gießen hat in seinem Beschluss vom 29.08.2024 (Az.: 8 L 2125/24.GI) die Anordnung eines Abholorts für Abfallbehälter bestätigt und auch für Wochenendhäuser selbst in den Wintermonaten entsprechende Mitwirkungspflichten der Abfallbesitzer bejaht.
Interimsvergabe bei Sammlungsleistungen
Das OLG Frankfurt a.M. hat einen Eilantrag eines Bieters zurückgewiesen, der sich gegen die Vergabeentscheidung bei einer Interimsvergabe für Sammlungsleistungen zu wenden versuchte (Beschl. v. 13.08.2024, Az.: 11 Verg 3/24).
Angaben zum VerpackG in der der PPK-Ausschreibung
Das BayObLG hat in einem Beschluss (vom 01.08.2024, Az.: Verg 19/23) entschieden, dass bei einer PPK Ausschreibung umfassende Angaben zum Stand der Abstimmungsvereinbarung gem. VerpackG zu machen sind. Ausführlich zu der Thematik in diesem Newsletter Artikel 8.
Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte
Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband hat ein Geschäft, in dem neben Lebensmitteln auch neue Elektro- und Elektronikgeräte angeboten werden, mit Erfolg abgemahnt, da es gegen die Rücknahmepflichten des § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG verstieß (LG Köln, Urt. v. 23.07.2024, Az.: 84 O 124/23).
Löschung aus dem Altlastenkataster
Das OVG Bautzen hat mit Urteil v. 13.06.2024 (Az.: 4 A 57/21) zugunsten eines Klägers entschieden, der die Löschung seines Grundstücks aus dem Altlastenkataster begehrte.
Tauschähnlicher Umsatz bei Überlassung gefährlicher Abfälle
Der BFH hat zu seinem Urteil v. 18.04.2024 (Az.: V R 7/22) folgenden Leitsatz formuliert: „Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.“
Behörden und kommunalen Unternehmen übersenden wir auf Nachfrage gerne die angeführten Entscheidungen.