Bundesverwaltungsgericht zur Sicherheitsleistung nach dem VerpackG - Entscheidungsgründe
In unserem Juli-Newsletter Abfall hatten wir über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in dem von [GGSC] vertretenen Verfahren des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über die Festsetzung der Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 VerpackG berichtet. Mittlerweile sind die Entscheidungsgründe eingetroffen. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Punkte zusammen.
Hintergrund
Mit Urteilen vom 23.05.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevisionen zweier Systeme zurück (Az.: 10 C 8.23 und BVerwG 10 C 7.23). Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hatte im Jahr 2020 Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 VerpackG festgesetzt. Im Jahr 2022 erfolgte eine Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung. Gegen diese Bescheide gingen einige Systeme gerichtlich vor. In der mündlichen Verhandlung stärkte das Bundesverwaltungsgericht bereits die Position der zuständigen Landesbehörden, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu erheben. Dieses Signal ist auch den Entscheidungsgründen zu entnehmen.
Wichtigste Punkte der Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass die Festsetzung einer Sicherheitsleistung eine einmalige Gebotsverfügung und kein Dauerverwaltungsakt ist. Folglich ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Das hat die erfreuliche Folge, dass die zuständigen Landesbehörden nicht unter Druck stehen, die Sicherheitsleistung aufgrund sich schnell verändernder Berechnungsparameter laufend anpassen zu müssen, sondern eine zyklische Überprüfung ausreichend ist.
Weiterhin bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die bisher Spruchpraxis der vorgehenden Instanzen, nach der keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 18 Abs. 4 VerpackG als Ermächtigungsgrundlage für die erhobenen Sicherleistungen bestehen.
Zudem stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung ein weites Ermessen haben. So führt es aus, dass die Pauschalisierung von Kosten im Einklang mit Bundesrecht stehe. Weiterhin erlaube die Rechtsgrundlage eine tatsachengestützte und realitätsgerechte Berechnung der Sicherheitsleistung, die sich auf der „sicheren Seite" der abzusichernden Risiken bewege.
Auswertung und Ausblick
Die Entscheidungsgründe unterstreichen das Sicherungsbedürfnis der öffentlichen Hand, das auch nach Inkrafttreten des Verpackungsgesetztes unvermindert hoch ist. Die von den Bundesländern abgestimmten Berechnungsgrundlagen für die Festsetzung der Sicherheitsleistung nach dem Verpackungsgesetz waren jahrelang Inhalt gerichtlicher Auseinandersetzungen mit den Systemen im gesamten Bundesgebiet. Es ist erfreulich, dass das Bundesverwaltungsgericht jetzt Rechtsklarheit auch zugunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geschaffen hat.
Die Entscheidung kann als Ermutigung an die Landesbehörden gewertet werden, die die Berechnung der Sicherheitsleistung bisher konservativ vorgenommen haben. Weiterhin bleibt abzuwarten, wie sich die Systeme in den Verfahren verhalten, die noch gegen andere Bundesländer anhängig sind.
Die klare Positionierung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Berechnung einer Sicherheitsleistung, die sich auf der "sicheren Seite" der abzusichernden Risiken bewegt, kann zuständige Behörden auch bei der Festsetzung anderer Sicherheitsleistungen im Abfallrecht leiten. Bei der Ablehnung des Charakters als Dauerverwaltungsakt stützt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf Eigenheiten des Verpackungsrechts, sodass diese Erwägungen bei der Erhebung anderer Sicherheitsleistungen einbezogen werden können.