Newsletter Abfall November 2024

BEHG – Der Streit geht in die nächste Runde

In der März-Ausgabe des [GGSC] Newsletters Abfall gaben wir einen ersten Überblick, wie örE mit Rechnungen der Drittbeauftragten umgehen sollten, die ein höheres Entgelt für die durch das BEHG entstandenen Mehrkosten ausweisen. Auch weiterhin wehren sich viele örE gegen die (vollständige) Übernahme dieser Mehrkosten. Nun sind die ersten Zahlungsklagen anhängig.

Lösung in Sicht?

Sowohl örE als auch Drittbeauftragte blicken mit Spannung darauf, wie der erste Streit um die BEHG-Mehrkosten vor einem Zivilgericht entschieden wird. Eine gerichtliche Entscheidung wird in Teilen über den Einzelfall hinaus einen Beitrag für eine mögliche Einigung zwischen den örE und Drittbeauftragten leisten können. Da es jedoch maßgeblich auf die individuellen Regelungen im Entsorgungsvertrag ankommt, die sich erheblich voneinander unterscheiden können, und auch im Übrigen die Rechtsprechung zur Störung der Geschäftsgrundlage stark einzelfallbezogen und daher nicht verallgemeinerungsfähig ist, wird man Entscheidungen nur begrenzt auf andere Fallkonstellationen übertragen können.

Lücke im Vertrag?

Manche Drittbeauftragte wollen einen Zahlungsanspruch auch aus einer Lücke im Vertrag herleiten. Diese wäre dann begründet, wenn der Entsorgungsvertrag eine planwidrige Lücke aufweist. Dies dürfte auf die meisten Entsorgungsverträge jedoch nicht zutreffen, da sie in der Regel umfassende Preisanpassungsregelungen vorsehen. Aus dem Umstand allein, dass ein konkreter Sachverhalt nicht im Vertrag geregelt ist, kann nicht der Schluss einer planwidrigen Unvollständigkeit gezogen werden. Auch wenn hier ebenfalls eine Einzelfallbetrachtung unerlässlich ist, dürfte der örE regelmäßig darauf verweisen können, dass die vertragliche Regelung bewusst abschließend gestaltet ist.

Zweck des Gesetzes?

Soweit von Anlagenbetreibern vorgetragen wird, dass die Kostenübernahme durch die örE bzw. letztlich den Gebührenzahler vom Gesetzgeber beabsichtigt sei, geht das Argument an der Sache vorbei. Zwar wurden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Auswirkungen der BEHG-Mehrkosten auf die Abfallgebühren diskutiert; in den Gesetzesmaterialien findet sich jedoch kein Hinweis, dass der Gesetzgeber in bestehende Rechtsbeziehungen eingreifen wollte. Das Gebührenrecht ist bei Bestandsverträgen vielmehr kein Argument für die BEHG-Kostenübernahme, sondern gebietet gerade die Einzelfallprüfung, wen nach dem geschlossenen Vertrag die Kostentragungspflicht trifft, da nur erforderliche Kosten gebührenrechtlich ansatzfähig sind.

[GGSC] berät bundesweit örE zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem BEHG.

Co-Autor: Rechtsanwalt Vincent Walter

Weitere Artikel des Newsletters

Die Eignungsvoraussetzungen im Vergabeverfahren gewährleisten in der Praxis im Regelfall, dass sich Unternehmen mit guten Marktkenntnissen um den Auftrag bewerben. Entsprechend kann erwartet werden, dass auch im Markt bekannte und diskutierte Themen präsent sind und keiner Vertiefungen in der Leistu...
weiter

Veranstaltungen

2024
28
Nov

Am 28.11.2024  laden wir Sie herzlich zu einer spannenden Expert:innen-Interview Serie ein, in der wir zentrale Themen rund um den Wohnungsbau beleuchten. In der Zeit von 13:00 bi 16:30 Uhr werden unsere  Expert:innen wichtige Änderungen in der BauGB-Novelle und dem Schneller-Bauen-Gesetz besprechen...

ORT: Online-Seminar
VERANSTALTER: [GGSC] Seminare
Zur Website der Veranstaltung
2024
05
Dez

In unserem Online-Seminar „Update Entsorgungsvergaben – von Fachanwält:innen für Praktiker:innen“ am Donnerstag, den 05.12.2024 haben Sie nicht nur die Möglichkeit, Ihre individuellen Fragen zur Diskussion zu stellen – Sie werden auch auf den aktuellsten, vergaberechtlichen Stand gebracht.

ORT: Online-Seminar
VERANSTALTER: [GGSC] Seminare
Zur Website der Veranstaltung