Anlagen zur Abfallbewirtschaftung und Abfallzwischenläger müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist (§ 62 Abs. 1 Satz 1 WHG).
Klärschlamm, der in einer größeren Menge getrennt von der Abwasserentsorgungsanlage auf sog. „Schlammplätzen“ abgelagert wurde, die zu einer stillgelegten Kläranlage gehören ist als Abfall einzustufen.
Die Anwendung des neuen Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) ab 2023 auf Abfälle, Klärschlamm und Biogase wurde im aktuellen Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat kontrovers diskutiert.
Die Stadt Göttingen will eine Umstellung bei der LVP-Sammlung von Sack auf Tonne und für die Tonnensammlung eine Abholung vom Grundstück, wie es für die Restmüllentsorgung der Standard ist.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018 zur fehlenden Klagebefugnis eines örE im Streit um gewerbliche Sammlungen hat einen unmittelbaren Handlungsbedarf des Gesetzgebers ausgelöst, der nunmehr durch die Novellierung des KrWG realisiert werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27...
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich erneut mit Fragen betreffend die Berechnung der Irrelevanzschwelle sowie den Begriff der Zuverlässigkeit in § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG auseinandersetzen.
[GGSC] vertritt auch örE und kommunale Betriebe in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit Drittbeauftragten. Aktuell begehren zahlreiche Entsorger Preis- und Vertragsanpassungen unter Verweis auf Veränderungen auf den Wertstoffmärkten oder die Folgen der Corona-Pandemie.
Ein von [GGSC] begleitetes Verfahren mehrerer Auftraggeber zur Vergabe der Klärschlammentsorgung konnte im Juni zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden.
Die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ist um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 09.07.2020 ein neues Rundschreiben erlassen, das u.a. Hinweise zur Ste...
Abstimmungsvereinbarungen bedürfen immer wieder der Erneuerung – und der Optimierung. Auch zum Jahresende laufen an vielen Orten Abstimmungsvereinbarungen aus oder werden gekündigt. Es ist also wieder Zeit, sich als Kommune bzw. kommunaler Betrieb hierauf vorzubereiten.