Newsletter Abfall Juli 2020

Neues zu § 2b UStG

Die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ist um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 09.07.2020 ein neues Rundschreiben erlassen, das u.a. Hinweise zur Steuerbarkeit von Leistungen in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs enthält.

Neuer § 27 Abs. 22a UStG: Verlängerung der Übergangsfrist um zwei Jahre

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise („Corona-Steuerhilfegesetz“, BGBl. I vom 29.06.2020, S. 1385) wurde § 27 Abs. 22a in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift richtet sich an jPöR, die vor dem 31.12.2016 beim Finanzamt die Optionserklärung (Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG a.F. bis zum 31.12.2020) abgegeben und diese bislang nicht widerrufen haben. Nach § 27 Abs. 22a UStG sind Umsätze, die jPöR bis einschließlich 31.12.2022 erzielen, nicht nach § 2b UStG, sondern nach altem Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) steuerrechtlich zu bewerten.

Rundschreiben des BMF vom 09.07.2020

In seinem Rundschreiben vom 09.07.2020 (Gz.: III C 2 – S 7107/19/10005:014) befasst sich das BMF mit Anwendungsfragen des § 2b UStG und fügt dem Umsatzsteueranwendungserlass zu § 2 b UStG u.a. folgende Absätze an:

„(7) Die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung führt, auch in den Fällen des Anschluss-und Benutzungszwangs, dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt.

(8) 1Für eine Anwendung des § 2b Abs. 3 Nummer 1 UStG müssen die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein, dass die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen juristischen Person desöffentlichen Rechts erbracht werden darf (vgl. dazu Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 16. 12. 2016, BStBl I S. 1451). 2Nicht ausreichend ist zum Beispiel die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durchuntergesetzliche Regelungen, vertragliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Ver¬waltungspraxis ausgefüllt wird.

(9) 1Hoheitliche Hilfsgeschäfte, die der nichtunternehmerische Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit sich bringt, sind grundsätzlich nicht steuerbar. 2Da große Hoheitsbereiche oftmals entsprechend viele Hilfsgeschäfte tätigen, führt auch deren große Anzahl grundsätzlich nicht zu einer nachhaltigen wirtschaft¬lichen Betätigung und damit zur Steuerbarkeit. 3Dies kann jedoch ausnahmsweise der Fall sein, wenn das Auftreten der juristischen Person des öffentlichen Rechts am Markt wegen der Vielzahl ihrer Umsätze und des daraus resultierenden Handelns dem eines professionellen Händlers derart gleicht, dass eine Nichtsteuerbarkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde. 4Wegen weiterer Einzelheiten siehe Rz. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 16.12.2016, BStBl I S. 1451.“

Die Grundsätze des Schreibens des BMF sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in allen Fragen zu § 2b UStG sowie bei der Ausgestaltung kommunaler Kooperationen.

Weitere Artikel des Newsletters

Abfall
14.07.2020
Klärschlamm, der in einer größeren Menge getrennt von der Abwasserentsorgungsanlage auf sog. „Schlammplätzen“ abgelagert wurde, die zu einer stillgelegten Kläranlage gehören ist als Abfall einzustufen.
weiter
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018 zur fehlenden Klagebefugnis eines örE im Streit um gewerbliche Sammlungen hat einen unmittelbaren Handlungsbedarf des Gesetzgebers ausgelöst, der nunmehr durch die Novellierung des KrWG realisiert werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27...
weiter

Veranstaltungen